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Fahrzeugen, Ausladen und Bergen von Waren bei Hochwassergefahr und in Notfällen
gegen Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird von der Verwaltungsbehörde
nach billigem Ermessen festgesetzt.
Fünfter Teil.
Offentliche Wassergenossenschaften.
I. Allgemeine Bestimmungen.
99. (1) Außer den in § 65 bestimmten Wassergenossenschaften können öffentliche
Wassergenossenschaften gebildet werden
1. zur Bewässerung oder Entwässerung von Grundstücken,
2. zur Berichtigung, Verlegung oder sonstigen Anderung eines fließenden Gewässers,
3. zur Errichtung und Unterhaltung von Anlagen gegen Hochwassergefahr,
4. zur Herstellung, Benutzung und Unterhaltung von Anlagen für Ausgleichung der
Wasserstandsschwankungen in den einzelnen Jahreszeiten,
wenn ein solches Unternehmen einen öffentlichen oder gemeinwirtschaftlichen Nutzen er-
warten läßt und die Zahl der Genossen mindestens drei beträgt.
(-2) Die Bildung von Genossenschaften zu den in Absatz 1 Ziffer 2, 3 und 4 be-
zeichneten Zwecken unterliegt der Genehmigung der obersten Staatsbehörde.
8 100. (1) Die Genossenschaft unterliegt der Aufsicht des Staates. Die Aussicht
erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Genossenschaftsanlagen sowie darauf,
daß die sonstigen Aufgaben und Angelegenheiten der Genossenschaft den Gesetzen und der
Satzung der Genossenschaft gemäß erfüllt und behandelt werden.
(2) Die Aufsicht wird durch die Verwaltungsbehörde ausgeübt.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann durch Androhung und Verhängung von Geldstrafen
ihren Anordnungen Nachdruck geben und bei beharrlicher Weigerung auf Kosten der Ge-
nossenschaft das Nötige vornehmen lassen.
6 101. Die Genossenschaft erlangt Rechtsfähigkeit mit der Genehmigung ihrer
Satzung (§ 115).
6102. Zur Veräußerung von Grundstücken der Genossenschaft und zur Aufnahme
von Anleihen ist Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich. «
Genossen-
schaftszwecke.
Staats-
aufsicht.
Rechts-
fähigkeit.
Veräußerung
von Grund-
stücken. Auf-
nahme von
Anleihen.