fullscreen: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1881. (8)

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g. 33. 
Oedungen, Haiden, Filzen und andere ähnliche Gründe werden nach ihrer Beschaffen- 
helt und Lage den vorhandenen Acker= und Wiesen -Mustergründen angereiht, und ihrer 
geringeren Nutzung wegen selbst in die Bruchklasse gesetzt. 
Die kleineren nach dem Gutachten der Sachverständigen keiner regelmäßigen Forst- 
wirthschaft fähigen Gehölze werden ebenso behandelt. 
g. 34. 
Kies-, Lehm-, Mergel= und Sandgruben, Torsstechereien, Steinbrüche, die durch den 
Bergbau verödeten Flächen und dergleichen werden in die geeigneten Klassen der Ortsflur 
gesetzt. 
Teiche, welche durch Fischzucht einen Ertrag geben, werden nach diesem unter Abzug 
der Setzlinge eingeschätzt. 
Teiche, die abgelassen, und Pfützen, die leicht trocken gelegt werden können, werden 
nach Beschaffenheit ihres Grund und Bodens mit den übrigen Grundstücken der Ortsflur 
klassifizirt. 
g. 86. 
Die Grundfläche aller Wohn- und Nebengebäude, sowie die wirklichen Hofräume 
werden in die Klasse der besten Grundstücke der Ortsflur eingereiht. 
Die Hausgärten und bloße Bauplätze werden nach den übrigen Grundstücken der 
Ortsflur klassifizirt. 
g. 36. 
Straßen, Wege, öffentliche Plätze, Kirchhöfe, kahle Felsen und durch Natur-Ereignisse 
unwiederbringlich überkiesete oder verschüttete Plätze und dergleichen, dann unausgetrockete 
Sümpfe, insoferne sie keinen Ertrag an Weide und Streu gewähren, und sich also nicht 
unter die Bestimmungen der &§. 33 und 34 reihen, sowie die unterirdischen Grubenfelder 
der Bergwerke unterliegen keiner Bonitäts-Klassifikation.
	        
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