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(2) Ist jedoch die Nutzung oder Leistung
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 schon innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren,
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nach ihrem Beginn infolge des Ablebens der Person, mit deren Tode das Bezugsrecht
erlöschen soll, wieder weggefallen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer
bestimmt und die gezahlte Stempelabgabe bis auf den diesem Werte entsprechenden Betrag
erstattet. In gleicher Weise wird, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts um den
nach Abs. 1 berechneten Wert einer Nutzung oder Leistung geringer angenommen worden
war, im Falle des früheren Erlöschens der Nutzung oder Leistung ein entsprechender
Stempelbetrag nacherhoben.
8 17. Hängt die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer
Personen ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person
erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der
letztversterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person maßgebend.
8 18. Ist die Dauer von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit be-
schränkt sind oder auf unbestimmte Zeit fortbestehen sollen, noch außerdem von der Lebens-
zeit einer oder mehrerer Personen abhängig, so ist die Wertermittelung nach § 16 Abs. 1
zu bewirken, wenn der hierbei sich ergebende Wert niedriger ist, als der nach § 15 berechnete.
8 19. Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrags ist, wenn er nicht
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen.
Verpflichtung zur Auskunfterteilung: amtliches
Ermittelungsverfahren.
8 20. (11) Die zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichteten sowie diejenigen
Personen, denen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4 und Abs. 3 die Sorge für die Erfüllung der
Stempelpflicht obliegt, haben den Steuerbehörden (§ 41 Abs. 2) und den anderen für die
Verwendung und Einziehung des Stempels zuständigen Behörden und den Beamten,
insbesondere den Notaren auf Erfordern über den Wert des Gegenstandes und über alle
sonstigen für die Stempelpflichtigkeit der Urkunden erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen.
(2) Wird der Aufforderung zur Auskunfterteilung nicht genügt, so kann der Säumige
durch Ordnungsstrafen zur Befolgung der getroffenen Anordnungen angehalten werden;