Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Ist jedoch die Nutzung oder Leistung 
im Falle des Abs. 1 Nr. 1 schon innerhalb eines Zeitraumes von 10 Jahren, 
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nach ihrem Beginn infolge des Ablebens der Person, mit deren Tode das Bezugsrecht 
erlöschen soll, wieder weggefallen, so wird ihr Wert nach Maßgabe der wirklichen Dauer 
bestimmt und die gezahlte Stempelabgabe bis auf den diesem Werte entsprechenden Betrag 
erstattet. In gleicher Weise wird, wenn der Gegenstand eines Rechtsgeschäfts um den 
nach Abs. 1 berechneten Wert einer Nutzung oder Leistung geringer angenommen worden 
war, im Falle des früheren Erlöschens der Nutzung oder Leistung ein entsprechender 
Stempelbetrag nacherhoben. 
8 17. Hängt die Dauer der Nutzungen oder Leistungen von der Lebenszeit mehrerer 
Personen ab, so ist, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der zuerst versterbenden Person 
erlischt, das Lebensalter der ältesten Person, wenn das Bezugsrecht mit dem Tode der 
letztversterbenden Person erlischt, das Lebensalter der jüngsten Person maßgebend. 
8 18. Ist die Dauer von Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit be- 
schränkt sind oder auf unbestimmte Zeit fortbestehen sollen, noch außerdem von der Lebens- 
zeit einer oder mehrerer Personen abhängig, so ist die Wertermittelung nach § 16 Abs. 1 
zu bewirken, wenn der hierbei sich ergebende Wert niedriger ist, als der nach § 15 berechnete. 
8 19. Der einjährige Betrag der Nutzung eines Geldbetrags ist, wenn er nicht 
anderweit feststeht, zu vier vom Hundert anzunehmen. 
Verpflichtung zur Auskunfterteilung: amtliches 
Ermittelungsverfahren. 
8 20. (11) Die zur Bezahlung der Stempelsteuer verpflichteten sowie diejenigen 
Personen, denen nach § 23 Abs. 1 Nr. 2, 4 und Abs. 3 die Sorge für die Erfüllung der 
Stempelpflicht obliegt, haben den Steuerbehörden (§ 41 Abs. 2) und den anderen für die 
Verwendung und Einziehung des Stempels zuständigen Behörden und den Beamten, 
insbesondere den Notaren auf Erfordern über den Wert des Gegenstandes und über alle 
sonstigen für die Stempelpflichtigkeit der Urkunden erheblichen Umstände Auskunft zu erteilen. 
(2) Wird der Aufforderung zur Auskunfterteilung nicht genügt, so kann der Säumige 
durch Ordnungsstrafen zur Befolgung der getroffenen Anordnungen angehalten werden;
	        
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