Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 23. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird be= Verunreini- 
straft, wer unbefugt auf einem Privatweg oder dessen Zubehörungen Erde, Steine, Holz, 3 119 usw. von 
"* » » . Privatwegen. 
Schutt, Dünger oder andere Gegenstände lagert oder Stroh, Laub, Streu ausbreitet oder 
Steine auf einen solchen Weg in mißbräuchlicher Weise wirft oder ihn auf andere Weise 
verunreinigt oder seine Benutzung erschwert. 
8 24. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird Unbeaufsich- 
bestraft: tigtes Vieh. 
1. wer Vieh, das ständig unter Aufsicht gehalten zu werden pflegt, auf ein Grundstück, 
auf das es nicht gebracht werden darf, laufen läßt, sofern nicht die Möglichkeit 
einer Beschädigung des Grundstücks oder seiner Erzeugnisse ausgeschlossen ist; 
2. wer Hausgeflügel in einer die Nachbarschaft schädigenden oder belästigenden Weise 
umherlaufen läßt und trotz der Aufforderung der Ortspolizeibehörde hierin keinen 
Wandel schafft. 
8 25. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen Schutz von 
wird bestraft. ien n 
1. wer, abgesehen von den nach § 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuchs und nach besonderen * 
Gesetzen strafbaren Fällen, den zum Schutze nützlicher oder zur Vernichtung oder 
Abwehr schädlicher Tiere oder Pflanzen von der Ortspolizeibehörde oder einer ihr 
vorgesetzten Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt; 
2. wer unbefugt die zur Vernichtung oder Abwehr schädlicher Tiere oder Pflanzen ge- 
troffenen Vorkehrungen beseitigt oder untauglich macht; 
3. wer in einem Walde unbefugt Ameisen oder deren Puppen (Ameiseneier) einsammelt 
oder Ameisenhaufen zerstört oder zerstreut. 
826. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen Waldzeichen. 
wird, sofern nicht eine nach dem Strafgesetzbuche zu ahndende Handlung vorliegt, bestraft, 
wer unbefugt an stehendem oder gefälltem Holze, an aufgeschichteten Stößen von Holz oder 
anderen Walderzeugnissen das Waldhammerzeichen, die Stamm= oder Stoßnummer oder 
andere übliche Bezeichnungen fortnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, nachahmt oder 
verändert. 
8 27. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen Aufgeschich- 
wird bestraft, wer unbefugt gefällte Stämme oder Teile von solchen oder in Stößen auf- tetes Holz usw. 
geschichtete Holzstücke oder andere Walderzeugnisse von der Stelle entfernt, umstößt oder 
der Stützen beraubt. 
8 28. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder mit Haft bis zu vier Wochen Holzabfuhr. 
wird bestraft, wer aus einem Walde an Stelle von Holz oder anderen Walderzeugnissen,
	        
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