Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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die er oder sein Auftraggeber erworben hat, oder neben solchem Holze oder solchen Wald— 
erzeugnissen fremdes Holz oder fremde Walderzeugnisse aus Fahrlässigkeit wegschafft. 
Fortsetzung. 8 29. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird 
bestraft, wer ohne Zustimmung des Waldbesitzers 
1. Holz oder sonstige Walderzeugnisse, deren Bezug erst nach erfolgter Uberweisung 
zulässig ist, vor der Uberweisung wegschafft; 
2. Holz oder sonstige Walderzeugnisse, die er oder sein Auftraggeber erworben hat, an 
anderen als an den festgesetzten Tagen oder in der Zeit von Sonnenuntergang bis 
Sonnenaufgang oder ohne den vorgeschriebenen Ausweisschein bei sich zu führen 
wegschafft. 
Leseholz, 8 30. Mit Geldstrafe bis zu dreißig Mark oder mit Haft bis zu einer Woche wird 
Streu, bestraft, wer unbefugt 
1. bei Ausübung der Ermächtigung zum Sammeln von Leseholz in einem Walde 
Bäume besteigt oder eiserne Werkzeuge anwendet oder die für die Ausübung der 
Ermächtigung auferlegten Beschränkungen überschreitet; 
2. bei Ausübung der Ermächtigung zum Streurechen in einem Walde eiserne Werk- 
zeuge anwendet; 
3. Leseholz oder Streu oder andere Walderzeugnisse, die er nur für seinen Wirtschafts- 
bedarf aus einem Walde entnehmen durfte, gegen Entgelt veräußert; 
4. einen zum Sammeln von Leseholz oder Streu ihm erteilten Erlaubnisschein einer 
Person überläßt, die nicht zu seiner Familie und seinem Hausstande gehört. 
Zum Leseholz im Sinne dieser Vorschriften gehören außer dem dürren, unaufbereitet 
am Boden liegenden schwachen Holze dürre Aste, die von Bäumen ohne deren Beschädigung 
abgebrochen werden können. 
Unvorsichtiges § 31. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu zwei Wochen wird 
Gebaren mit bestraft: 
euer- 1. wer in gefahrbringender Weise mit unverwahrtem Feuer oder Licht einen Wald 
betritt oder ihm sich nähert; 
2. wer im Walde oder in gefährlicher Nähe eines Waldes brennende oder glimmende 
Gegenstände fallen läßt, fortwirft oder unvorsichtig handhabt; 
3. wer, abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 6 des Strafgesetzbuchs, im Walde 
oder in gefährlicher Nähe eines Waldes unbefugt Feuer anzündet oder ein befugter 
Weise angezündetes Feuer gehörig zu beaufsichtigen oder auszulöschen unterläßt. 
OHilfe bei § 32. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder Haft bis zu zwei Wochen wird 
Waldbrand. bestraft, wer, abgesehen von den Fällen des § 360 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs, bei
	        
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