Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Waldbränden, von der Polizeibehörde oder dem Waldbesitzer oder ihren Vertretern zur 
Hilfe aufgefordert, keine Hilfe leistet, obgleich er der Aufforderung ohne eigenen erheblichen 
Nachteil genügen konnte. 
VII. Jagdpolizeiliche Zuwiderhandlungen. 
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei 
Monaten wird bestraft, wer unter den im § 368 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bezeichneten 
Verhältnissen mit einem Schießgewehr auf fremdem Jagdreviere von dem Jagdberechtigten 
oder einem Aufseher des Reviers betroffen auf deren Verlangen das Gewehr nicht vorzeigt 
oder nicht niederlegt oder nicht abgibt. 
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne des Absatz 1 
nicht anzusehen bei Jagdberechtigten oder ihren Angestellten, die den Weg nach oder von 
ihrem Jagdrevier über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei das ungeladene 
Gewehr entweder mit verbundenem Schloß oder in einem Uberzuge bei sich führen, bei 
Reisenden, die nicht von den dem öffentlichen Verkehre dienenden Wegen abweichen, sowie 
bei Militärpersonen, Polizeibeamten und anderen zum öffentlichen Dienste bewaffneten 
Personen, soweit sie bei Ausübung des Dienstes die zu ihrer Ausrüstung gehörenden 
Gewehre führen. 
§ 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, 
wer, ohne selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt zu sein, ein jagdbares Tier bei der 
Abwehr von sich oder bei der Abwehr oder Vertreibung von einem Grundstücke erlegt oder 
fängt und hiervon nicht binnen vierundzwanzig Stunden dem Jagdberechtigten oder dessen 
Vertreter oder dem Jagdvorstand Anzeige macht. 
Zweiter Abschnitt. 
Ersatzgeld. Pfändung. 
8 35. Betritt jemand, ohne dazu berechtigt zu sein, vor beendeter Ernte Wiesen 
oder bestellte Acker, Gärten, Acker, die zum Zwecke der Bestellung unter den Pflug ge- 
bracht worden sind, oder solche Acker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, die mit einer 
Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder 
Schonungen, die, ohne mit einer Einfriedigung oder mit Warnungszeichen versehen zu sein, 
offensichtlich als solche kenntlich sind, so ist er zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet. 
Das Ersatzgeld beträgt fünfzig Pfennige. 
8 36. Treten Haustiere der im § 37 bezeichneten Art auf ein Wald-, Feld= oder 
Gartengrundstück über, auf das sie nicht gebracht werden dürfen, so ist derjenige, welcher 
1909. 40 
Verweigerte 
Abgabe des 
Gewehrs. 
Anzeige an 
den Jagd- 
berechtigten. 
Ubertritt von 
Personen. 
lbertritt von 
Vieh.
	        
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