— 285 —
Waldbränden, von der Polizeibehörde oder dem Waldbesitzer oder ihren Vertretern zur
Hilfe aufgefordert, keine Hilfe leistet, obgleich er der Aufforderung ohne eigenen erheblichen
Nachteil genügen konnte.
VII. Jagdpolizeiliche Zuwiderhandlungen.
§ 33. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei
Monaten wird bestraft, wer unter den im § 368 Nr. 10 des Strafgesetzbuchs bezeichneten
Verhältnissen mit einem Schießgewehr auf fremdem Jagdreviere von dem Jagdberechtigten
oder einem Aufseher des Reviers betroffen auf deren Verlangen das Gewehr nicht vorzeigt
oder nicht niederlegt oder nicht abgibt.
Das Betreten des fremden Jagdreviers ist als ein unbefugtes im Sinne des Absatz 1
nicht anzusehen bei Jagdberechtigten oder ihren Angestellten, die den Weg nach oder von
ihrem Jagdrevier über eine fremde Wildbahn nehmen müssen und dabei das ungeladene
Gewehr entweder mit verbundenem Schloß oder in einem Uberzuge bei sich führen, bei
Reisenden, die nicht von den dem öffentlichen Verkehre dienenden Wegen abweichen, sowie
bei Militärpersonen, Polizeibeamten und anderen zum öffentlichen Dienste bewaffneten
Personen, soweit sie bei Ausübung des Dienstes die zu ihrer Ausrüstung gehörenden
Gewehre führen.
§ 34. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft,
wer, ohne selbst zur Ausübung der Jagd berechtigt zu sein, ein jagdbares Tier bei der
Abwehr von sich oder bei der Abwehr oder Vertreibung von einem Grundstücke erlegt oder
fängt und hiervon nicht binnen vierundzwanzig Stunden dem Jagdberechtigten oder dessen
Vertreter oder dem Jagdvorstand Anzeige macht.
Zweiter Abschnitt.
Ersatzgeld. Pfändung.
8 35. Betritt jemand, ohne dazu berechtigt zu sein, vor beendeter Ernte Wiesen
oder bestellte Acker, Gärten, Acker, die zum Zwecke der Bestellung unter den Pflug ge-
bracht worden sind, oder solche Acker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, die mit einer
Einfriedigung versehen sind oder deren Betreten durch Warnungszeichen untersagt ist, oder
Schonungen, die, ohne mit einer Einfriedigung oder mit Warnungszeichen versehen zu sein,
offensichtlich als solche kenntlich sind, so ist er zur Zahlung von Ersatzgeld verpflichtet.
Das Ersatzgeld beträgt fünfzig Pfennige.
8 36. Treten Haustiere der im § 37 bezeichneten Art auf ein Wald-, Feld= oder
Gartengrundstück über, auf das sie nicht gebracht werden dürfen, so ist derjenige, welcher
1909. 40
Verweigerte
Abgabe des
Gewehrs.
Anzeige an
den Jagd-
berechtigten.
Ubertritt von
Personen.
lbertritt von
Vieh.