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8 43. Die gepfändeten Tiere haften als Pfand für den entstandenen Schaden oder
das Ersatzgeld und für alle Kosten mit Einschluß der Kosten der Pfändung und der Ver—
wahrung.
Auf das Pfandrecht finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht an beweg-
lichen Sachen entsprechende Anwendung. Das Pfandrecht geht allen Rechten vor, mit
denen die gepfändeten Tiere zur Zeit der Pfändung belastet sind.
8 44. Ein gepfändetes Tier ist freizugeben, wenn in Höhe seines Wertes anderweit
Sicherheit geleistet wird.
Sind mehrere Tiere gepfändet und ist deren Wert offenbar höher als der Anspruch
des Pfandgläubigers, so sind die zur Sicherung des Anspruchs nicht erforderlichen Tiere
alsbald freizugeben.
8 45. Die Pfändung ist binnen vierundzwanzig Stunden nach der Vornahme der für
den Pfändungsort zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, widrigenfalls das Pfandrecht
sowie der Anspruch auf Ersatz der durch die Pfändung und Verwahrung entstandenen Kosten
erlischt. Bei der Anzeige soll der Betrag des Schadensersatzes oder des Ersatzgeldes an-
gemeldet werden.
Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, über die Verwahrung der gepfändeten Tiere
Bestimmung zu treffen. Soweit durch eine solche Bestimmung Aufwendungen erforderlich
werden, haftet der Behörde der Pfandgläubiger.
§ 46. Die Ortspolizeibehörde hat unverzüglich demjenigen, welcher die Tiere hält,
die Pfändung und den angemeldeten Anspruch mit dem Hinweise bekannt zu machen, daß
der Pfandverkauf zu gewärtigen sei, wenn nicht vor Ablauf einer Woche der Pfandgläubiger
befriedigt oder Klage auf Rückgabe der gepfändeten Tiere erhoben werde.
Wird die Klage auf Rückgabe der gepfändeten Tiere rechtzeitig erhoben, so ist der Ver-
kauf erst zulässig, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das Gericht kann
auf Antrag die öffentliche Versteigerung der Tiere und die Hinterlegung des Erlöses durch
einstweilige Verfügung anordnen.
Die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Tiere zum Zwecke des Pfandverkaufs
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde.
Im Falle schuldhafter Verzögerung des Pfandverkaufs ist der Pfandgläubiger für den
daraus entstandenen Schaden verantwortlich.
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Pfandrecht.
Freigabe.
Verfahren
nach der
Pfändung.
Verkauf.