Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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8 43. Die gepfändeten Tiere haften als Pfand für den entstandenen Schaden oder 
das Ersatzgeld und für alle Kosten mit Einschluß der Kosten der Pfändung und der Ver— 
wahrung. 
Auf das Pfandrecht finden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, die Vorschriften 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über ein durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht an beweg- 
lichen Sachen entsprechende Anwendung. Das Pfandrecht geht allen Rechten vor, mit 
denen die gepfändeten Tiere zur Zeit der Pfändung belastet sind. 
8 44. Ein gepfändetes Tier ist freizugeben, wenn in Höhe seines Wertes anderweit 
Sicherheit geleistet wird. 
Sind mehrere Tiere gepfändet und ist deren Wert offenbar höher als der Anspruch 
des Pfandgläubigers, so sind die zur Sicherung des Anspruchs nicht erforderlichen Tiere 
alsbald freizugeben. 
8 45. Die Pfändung ist binnen vierundzwanzig Stunden nach der Vornahme der für 
den Pfändungsort zuständigen Ortspolizeibehörde anzuzeigen, widrigenfalls das Pfandrecht 
sowie der Anspruch auf Ersatz der durch die Pfändung und Verwahrung entstandenen Kosten 
erlischt. Bei der Anzeige soll der Betrag des Schadensersatzes oder des Ersatzgeldes an- 
gemeldet werden. 
Die Ortspolizeibehörde ist ermächtigt, über die Verwahrung der gepfändeten Tiere 
Bestimmung zu treffen. Soweit durch eine solche Bestimmung Aufwendungen erforderlich 
werden, haftet der Behörde der Pfandgläubiger. 
§ 46. Die Ortspolizeibehörde hat unverzüglich demjenigen, welcher die Tiere hält, 
die Pfändung und den angemeldeten Anspruch mit dem Hinweise bekannt zu machen, daß 
der Pfandverkauf zu gewärtigen sei, wenn nicht vor Ablauf einer Woche der Pfandgläubiger 
befriedigt oder Klage auf Rückgabe der gepfändeten Tiere erhoben werde. 
Wird die Klage auf Rückgabe der gepfändeten Tiere rechtzeitig erhoben, so ist der Ver- 
kauf erst zulässig, wenn die Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Das Gericht kann 
auf Antrag die öffentliche Versteigerung der Tiere und die Hinterlegung des Erlöses durch 
einstweilige Verfügung anordnen. 
Die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Tiere zum Zwecke des Pfandverkaufs 
erfolgt durch die Ortspolizeibehörde. 
Im Falle schuldhafter Verzögerung des Pfandverkaufs ist der Pfandgläubiger für den 
daraus entstandenen Schaden verantwortlich. 
40 
Pfandrecht. 
Freigabe. 
Verfahren 
nach der 
Pfändung. 
Verkauf.
	        
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