Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Haftung 
Anderer. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Fortsetzung. 
Allgemeine 
Bestimmung. 
Zuständigkeit. 
— 288 — 
Dritter Abschnitt. 
Haftung Anderer. 
8 47. In den Fällen der 886 bis 12, 14, 15, 26, 27, 31 gelten über die 
Haftung Anderer folgende Vorschriften. 
8 48. Für die Geldstrafe, den Schadensersatz, das Ersatzgeld und die Kosten des 
Strafverfahrens, zu denen eine Person verurteilt wird, welche unter der Gewalt oder der 
Aufsicht eines Anderen steht und zu dessen Hausgenossenschaft gehört, ist der Andere im 
Falle des Unvermögens des Verurteilten für haftbar zu erklären. 
Die Haftung des Dienstberechtigten tritt nur insoweit ein, als die Handlung in Aus- 
führung einer Dienstleistung begangen worden ist. 
Wird nachgewiesen, daß der Andere ohne sein Verschulden von der Begehung der 
Straftat nichts gewußt hat oder daß er die Tat nicht verhindern konnte, so tritt die Haftung 
nicht ein. 
Dadurch, daß der Andere selbst auf Grund des § 361 Nr. 9 des Strafgesetzbuchs 
oder auf Grund einer Vorschrift des gegenwärtigen Gesetzes verurteilt wird, ist seine Haftung 
nicht ausgeschlossen. 
8 49. Ist die Bestrafung des Täters auf Grund der 8§ 51, 55, 56 oder 58 des 
Strafgesetzbuchs ausgeschlossen, so kann der im § 48 bezeichnete Andere, sofern er nicht 
selbst als Täter zu bestrafen ist, für einen Betrag, welcher innerhalb des Strafrahmens 
der angedrohten Geldstrafe liegt, sowie für den Schadensersatz, das Ersatzgeld und die 
Kosten des Verfahrens für haftbar erklärt werden. 
8 50. Die Haftung des Anderen erlischt in den Fällen des § 48 mit der Verjährung 
der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung gegen den Täter, in den Fällen des § 49 
unter entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Verjährung der Strafverfolgung 
und der Strafvollstreckung. 
Vierter Abschnitt. 
Verfahren. 
8 51. Das Verfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz bestimmt 
sich, soweit sie nicht in den §§ 3 3, 34 unter Strafe gestellt sind, nach den Vorschriften der 
88 52 bis 68, 70, 71. 
8 52. Zuständig sind die Amtsgerichte. Sie verhandeln und entscheiden ohne Zu- 
ziehung von Schöffen.
	        
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