Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ladungsfrist. 8 57. Zwischen der Zustellung der Ladung des Angeklagten und dem Tage der 
Hauptverhandlung muß eine Frist von mindestens drei Tagen liegen. 
Zeugen. 8 58. Die Zeugen und Sachverständigen werden nach ihrer Vernehmung vereidigt. 
Sie werden nur vereidigt, wenn die Staatsanwaltschaft oder der Angeklagte die Vereidigung 
vor dem Schlusse der Beweisaufnahme beantragt oder das Gericht sie für erforderlich. 
erachtet. 
Schadens- 8 59. Zur Ausmittelung des Wertes des Entwendeten oder des Betrags des ver- 
ermittelung ursachten Schadens ist das Geständnis des Angeklagten oder die an Eides Statt abgegebene 
Versicherung des Verletzten oder die von einem verpflichteten Aufsichtsbeamten auf seine 
Amtepflicht erstattete Angabe ausreichend. 
Berufung 8 60. Über das Rechtsmittel der Berufung entscheidet das Berufungsgericht in allen 
Fällen in gleicher Besetzung wie bei Übertretungen. 
Vollstreckung. § 61. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Strafbefehle und Urteile erfolgt auch in 
Ansehung des Schadensersatzes und des Ersatzgeldes durch die Strafvollstreckungsbehörde 
von Amts wegen. Die Vorschriften über die Beitreibung einer Geldstrafe finden ent- 
sprechende Anwendung. 
Verteilung des § 62. Wird der vom Verurteilten zu entrichtende Betrag nur zum Teil erlangt, 
Erlangten. so ist der gezahlte Betrag zunächst auf die Kosten der Zwangsvollstreckung mit Einschluß 
ur Gebühren des Gerichtsvollziehers, sodann auf den Schadensersatz oder das Ersatzgeld, 
hiernächst auf die Geldstrafe und zuletzt auf die Kosten des Strafverfahrens zu verrechnen. 
Der Erlös aus eingezogenen-Werkzeugen und Waffen ist an erster Stelle zur Deckung 
des verursachten Schadens zu verwenden, wenn dessen Ersatz vom Täter nicht erlangt 
werden kann. 
Erfolglose § 63. Soweit der Schadensersatz oder das Ersatzgeld nicht beigetrieben werden 
Vollstreckung kann, wird dem Verletzten auf Antrag eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder 
des Strafbefehls zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen des Ausfalls erteilt. Die 
Erteilung erfolgt auf Grund eines Zeugnisses der Beitreibungsstelle über die Uneinbring- 
lichkeit. In der Vollstreckungsklausel ist der beigetriebene Betrag anzugeben. 
Für das Zeugnis über die Uneinbringlichkeit und für die Erteilung der vollstreckbaren 
Ausfertigung werden Gebühren nicht erhoben. 
Einbeziehung 8 64. Die Haftung eines Anderen (8§ 48, 49) ist durch Strafbefehl oder Urteil 
der Haftung. auszusprechen. Das Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 51 bis 63, 
soweit nicht in dem Nachstehenden etwas anderes bestimmt ist. 
Fortsetzung. § 65. Der haftpflichtige Andere gilt als Beteiligter. 
Bei seinem Ausbleiben kann verhandelt werden. Seine Vorführung oder Verhaftung
	        
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