Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Nr. 34. Verordnung, 
die Anmeldung der selbständigen Apotheker und des Apothekenhilfspersonals 
bei den Bezirksärzten betreffend; 
vom 1. April 1909. 
8 1. Wer die Leitung einer Apotheke als Besitzer, Verwalter oder Pächter über- 
nimmt, hat sich binnen 3 Tagen beim Bezirksarzte anzumelden. 
8 2. Alle Veränderungen in dem pharmazeutischen Hilfspersonale der Apotheken sind 
von deren Leitern binnen 3 Tagen dem Bezirksarzte anzuzeigen. 
8 3. Sind bei den Anmeldungen und Anzeigen (§§ 1 und 2) die vom Bezirksarzte 
benötigten Angaben und Unterlagen nicht bereits beigefügt worden, so ist der Aufforderung 
des Bezirksarztes zu ihrer nachträglichen Beibringung von den Leitern der Apotheken ohne 
Verzug Folge zu leisten. 
8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen werden mit Geldstrafe 
bis 30 oder mit Haft bis zu 1 Woche bestraft. 
8 5. Die Bezirksärzte haben die Veränderungen in der Leitung der Apotheken 
(§ 1) gemäß § 24 Ziffer 6 ihrer Instruktion alsbald zur Kenntnis des Apothekenrevisors 
und der Kreishauptmannschaft zu bringen. Die Kreishauptmannschaften werden angewiesen, 
diese Veränderungen dem Ministerium des Innern anzuzeigen, das dem Landesmedizinal- 
kollegium davon Kenntnis geben wird. 
Dresden, den 1. April 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Dutschmann. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinhold & Söhne, Dresden.
	        
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