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Gesetz-und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
11. Stück vom Jahre 1909.
Inhalt: Nr. 35. Verordnung, betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen im
Königreiche Sachsen. S. 297.
Nr. 35. Verordnung,
betreffend die Statistik des Verkehrs auf den deutschen Binnenwasserstraßen
im Königreiche Sachsen;
vom 5. April 1909.
Zur Ausführung der vom Bundesrate am 25. Juni 1908 beschlossenen, am 1. Januar 1909
in Kraft getretenen Bestimmungen, betreffend die Statistik des Verkehrs und der Wasserstände
auf den deutschen Binnenwasserstraßen, werden im Einvernehmen mit dem Reichskanzler
gemäß § 9 der Bundesratsbestimmungen die folgenden besonderen Vorschriften erlassen.
1.
Innerhalb des Königreichs Sachsen haben die Anschreibungen für die vom Bundesrate
angeordneten Erhebungen über den Verkehr von Fahrzeugen und Gütern auf den deutschen
Binnenwasserstraßen stattzufinden
I. An der Elbe:
a) beim Ein-und Ausgangevon Fahrzeugen und Flößen über die Zollgrenze
bei Schandau,
b) bei der Ankunft von Fahrzeugen und Flößen in Hafenplätzen, Lösch= und Um-
schlagstellen und bei den Ausladungen am freien ufer,
c) beim Abgang von Fahrzeugen von den wichtigeren Hafenplätzen, Lösch-
und Umschlagstellen, d. i. zur Zeit Schandau, Dresden, Meißen und Riesa.
II. Am Grödel-Elsterwerdaer Kanale:
bei der Ankunft von Fahrzeugen im Eisenwerke Gröditz und bei Ausladungen
am freien Ufer außerhalb dieses Eisenwerkes.
Ausgegeben zu Dresden den 15. Mai 1909. 42