Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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An den minder wichtigen Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, sowie bei 
den Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum 
Zwecke der Aus= oder Umladung angekommenen Fahrzeuge und Flöße und 
die aus= oder umgeladenen Güter nachzuweisen. 
An der Zollgrenze bei Schandau sind die sämtlichen durchgegangenen 
Fahrzeuge, sonach auch die leeren und die lediglich als Zugkraft dienenden Fahrzeuge 
(Schlepp= und Kettenschiffe) sowie die beförderten Güter anzuschreiben, an den wichtigeren 
Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen die sämtlichen angekommenen und ab- 
gegangenen Fahrzeuge, sonach auch die leeren und die lediglich als Zugkraft 
dienenden Fahrzeuge (Schlepper und Kettenschiffe) sowie die aus-, um- und eingeladenen Güter. 
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind: 
1. Die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, zu Baggerarbeiten und Strom- 
bauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des Güter= und 
Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein= und 
ausgehen. Der Ausschluß von der Anschreibung erstreckt sich nicht auf Fahrten von 
Fahrzeugen, die Baggergut oder Baustoffe zu Strombauten (Steine, Kies, Sand 
und dergleichen) führen, sofern diese Güter Gegenstand des Handels sind. 
2. Die Fahrten der Fähranstalten. 
3. Die Leichterungen im Binnenverkehre, d. i. der Umschlag auf der Binnenwasserstraße 
vom Hauptfahrzeuge in ein Leichterfahrzeug zum Zwecke der Verminderung des 
Tiefganges beim Hauptfsahrzeuge. 
Ebenso bleibt unberücksichtigt der Verkehr von Fahrzeugen zwischen den Häfen, 
Lösch= und Ladestellen derselben Gemeinde. 
8 2. 
Vonjedemausgeladenen, umgeladenen oderausgeführten Gute ist der Ein- 
ladeort, von jedem ausgeführten Gute außerdem der Ausladeort nachzuweisen. 
Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug 
gebracht worden ist und als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehre derjenige Ort, 
wohin das Gut mit dem Fahrzeuge unmittelbar, d. h. ohne Umladen, befördert werden 
soll. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu 
bezeichnen, an der er gelegen ist. Hat die Einladung am freien Ufer außerhalb der Häfen 
und Ladestellen stattgefunden, so ist der Einladeort vom Schiffsführer oder anstatt seiner 
vom Schiffahrtsunternehmer oder Spediteur möglichst genau durch Angabe der Entfernung 
von dem nächsten Hafen oder Ladeplatze zu bezeichnen, z. B. 1,5 km oberhalb der Stroh- 
stoffabrik von Kötitz am rechten Ufer. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so
	        
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