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An den minder wichtigen Hafenplätzen, Lösch- und Umschlagstellen, sowie bei
den Ausladungen am freien Ufer außerhalb der Häfen und Löschstellen sind nur die zum
Zwecke der Aus= oder Umladung angekommenen Fahrzeuge und Flöße und
die aus= oder umgeladenen Güter nachzuweisen.
An der Zollgrenze bei Schandau sind die sämtlichen durchgegangenen
Fahrzeuge, sonach auch die leeren und die lediglich als Zugkraft dienenden Fahrzeuge
(Schlepp= und Kettenschiffe) sowie die beförderten Güter anzuschreiben, an den wichtigeren
Hafenplätzen, Lösch= und Umschlagstellen die sämtlichen angekommenen und ab-
gegangenen Fahrzeuge, sonach auch die leeren und die lediglich als Zugkraft
dienenden Fahrzeuge (Schlepper und Kettenschiffe) sowie die aus-, um- und eingeladenen Güter.
Ausgeschlossen von der Anschreibung sind:
1. Die Fahrten von Fahrzeugen, die zum Fischfange, zu Baggerarbeiten und Strom-
bauten oder sonst zu einem anderen Zwecke als zur Vermittelung des Güter= und
Personenverkehrs zwischen zwei oder mehreren verschiedenen Uferplätzen ein= und
ausgehen. Der Ausschluß von der Anschreibung erstreckt sich nicht auf Fahrten von
Fahrzeugen, die Baggergut oder Baustoffe zu Strombauten (Steine, Kies, Sand
und dergleichen) führen, sofern diese Güter Gegenstand des Handels sind.
2. Die Fahrten der Fähranstalten.
3. Die Leichterungen im Binnenverkehre, d. i. der Umschlag auf der Binnenwasserstraße
vom Hauptfahrzeuge in ein Leichterfahrzeug zum Zwecke der Verminderung des
Tiefganges beim Hauptfsahrzeuge.
Ebenso bleibt unberücksichtigt der Verkehr von Fahrzeugen zwischen den Häfen,
Lösch= und Ladestellen derselben Gemeinde.
8 2.
Vonjedemausgeladenen, umgeladenen oderausgeführten Gute ist der Ein-
ladeort, von jedem ausgeführten Gute außerdem der Ausladeort nachzuweisen.
Als Einladeort ist derjenige Ort anzusehen, an dem das Gut in das Fahrzeug
gebracht worden ist und als Ausladeort beim Grenzausgangsverkehre derjenige Ort,
wohin das Gut mit dem Fahrzeuge unmittelbar, d. h. ohne Umladen, befördert werden
soll. Liegt der Einladeort im Deutschen Reiche, so ist die Wasserstraße zu
bezeichnen, an der er gelegen ist. Hat die Einladung am freien Ufer außerhalb der Häfen
und Ladestellen stattgefunden, so ist der Einladeort vom Schiffsführer oder anstatt seiner
vom Schiffahrtsunternehmer oder Spediteur möglichst genau durch Angabe der Entfernung
von dem nächsten Hafen oder Ladeplatze zu bezeichnen, z. B. 1,5 km oberhalb der Stroh-
stoffabrik von Kötitz am rechten Ufer. Kommt das Fahrzeug aus dem Auslande, so