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kann an Stelle des Einladeorts das Land treten, in dem der Einladeort liegt; geht das
Fahrzeug nach dem Auslande, so kann an Stelle des Ausladeorts das Land angegeben
werden, in dem der Ausladeort sich befindet. In beiden Fällen ist bei der Angabe des Landes
das Verzeichnis der Verkehrsbezirke (Anlage D) zu berücksichtigen.
Befindet sich das auszuladende oder auszuführende Gut in einem
Leichterfahrzeuge, so ist als Einladeort der Ort anzusehen, an dem das Gut in
das Hauptfahrzeug (geleichterte Fahrzeug) eingeladen wurde.
Für Flöße als solche gilt als Einladeort der Platz, wo das Floß zusammengebunden
worden ist und als Ausladeort der Ort der Auflösung des Bestandes, d. h. der Ort, nach dem
das Holz zur Beförderung auf der Wasserstraße im Floßverkehre endgültig bestimmt ist.
Findet daher auf dem Wege nach diesem Bestimmungsorte eine Auflösung des Floßes
lediglich zu dem Zwecke statt, um das Holz zu neuen Verbänden zu vereinigen, dann ist dieser
Ort nicht als Ausladeort des aufgelösten und als Einladeort des zusammengebundenen Floßes
anzusehen. Hat auf dem Wasserwege vom Ort der ersten Zusammenstellung des Floßes
— dem Einladeorte — bis zum Bestimmungsorte des im Floßverkehre beförderten Holzes
eine vorübergehende Lagerung auf der Binnenwasserstraße stattgefunden, dann ist diese
Lagerung nicht anzuschreiben.
83.
Die Anschreibung der Fahrzeuge, Flöße und Güter erfolgt auf Grund von Anmeldungen
des Schiffs= oder Floßführers dder statt ihrer des Schiffahrtsunternehmers oder
Spediteurs. Diese Anmeldungen haben schriftlich oder mündlich alsbald nach der Ankunft
des Schiffs= oder Floßführers an dem Hafen, Lösch= oder Umladeplatze oder an der Zollgrenze
bei Schandau bei der statistischen Anmeldestelle stattzufinden.
Die schriftliche Anmeldung geschieht durch Übergabe der ausgefüllten Zählkarte
nach dem Muster 1 oder 2 der Anlage A an die statistische Anmeldestelle. Im Falle der münd-
lichen Anmeldung hat die Ausfüllung der Zählkarte auf Grund der Angaben des Schiffs-
oder Floßführers oder anstatt ihrer des Schiffahrtsunternehmers oder Spediteurs durch die
statistische Anmeldestelle zu erfolgen.
An Stelle der Zählkarte können Ein= und Ausladelisten sowie andere für die
Ermittelung des Güterverkehrs auf der Binnenwasserstraße bisher im Gebrauch befindliche
Papiere verwendet werden, sofern sie den Anforderungen der Zählkarten, erforderlichenfalls
nach vorgenommener Abänderung, entsprechen.
Beim Ausgange über die Zollgrenze bei Schandau werden die Zählkarten durch
Abschriften der Ladungsverzeichnisse (Manifeste) nach dem Muster 1 a
der Anlage 4 ersetzt. Falls nicht für jeden Einladeort ein besonderes Ladungsverzeichnis
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