Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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A. Anlage A verzeichneten Mustern 3 a, 3b und 4 selbst zu liefern. Für jeden wichtigeren 
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aufgestellt wird, sind die Einladeorte der ausgeführten Güter auf der Abschrift des Ladungs- 
verzeichnisses besonders ersichtlich zu machen. Bis zum 1. Januar 1910 können die bisher 
im Gebrauche befindlichen Ladungsverzeichnisse unter entsprechenden Anderungen zu- 
gelassen werden. Auf Antrag kann die Weiterverwendung bis zum 1. Januar 1911 von der 
Zoll= und Steuerdirektion gestattet werden. 
Beim Eingange über die Zollgrenze bei Schandau treten an die Stelle der Zählkarten 
die im Zollinteresse und im Interesse der Statistik des Warenverkehrs mit dem Auslande 
vorgeschriebenen Anmeldepapiere. 
Die Angaben in den Zählkarten oder den an ihre Stelle tretenden Papieren haben mit 
dem Inhalte der Frachtbriefe oder sonstigen Ladungspapiere übereinzustimmen. Diese 
Papiere sind auf Erfordern den statistischen Anmeldestellen oder den mit der Kontrolle der 
statistischen Anschreibungen betrauten Beamten zur Einsicht vorzulegen. Abweichungen 
gegenüber den Angaben in den Zählkarten oder an ihre Stelle tretenden Papieren sind 
vom Schiffs= oder Floßführer oder anstatt ihrer vom Schiffahrtsunternehmer oder Spediteur 
zu erläutern. 
Über den Verkehr von Fahrzeugen, die eine häufig wiederkehrende Ver- 
bindung zwischen bestimmten Orten unterhalten, kann von dem Ministerium des Innern 
im Einvernehmen mit dem Finanzministerium die jedesmalige Anmeldung der Ein-, 
Aus-- oder Umladung erlassen werden, wenn der Eigentümer dieser Schiffe einen 
entsprechenden Antrag stellt, das Vertrauen der Verwaltung genießt und sich verpflichtet, 
die erforderlichen Angaben durch Einreichung von monatlichen Übersichten nach den in der 
· Hafen, Lösch- und Umschlagplatz, und zwar für Schandau, Dresden, Meißen und Riesa sind 
gesonderte Übersichten für den Berg= und Talverkehr aufzustellen, während für die Ankunft 
von Fahrzeugen und die aus= und umgeladenen Güter an sämtlichen minderwich- 
tigen Häfen, Lösch= und Umschlagstellen die Aufstellung einer Monatsübersicht genügt. 
Die UÜbersichten sind bis zum 10. des folgenden Monats dem Statistischen Landesamte in 
Dresden zu überreichen. 
8 4. 
Werden Massengüter in ganzen Wagenladungen von der Eisenbahn 
zur Binnenwasserstraße (Schiff, Floß) und umgekehrt unmittelbar umgeladen, so ist dieser 
Aest e. Verkehr von demjenigen, der die Umladung bewirkt, den Organen der Eisenbahn- 
verwaltung nochbeson ders anzumelden. Hierzu sind Meldezettel nach Muster IVa 
oder IVb der Anlage A zu verwenden. Zu den Eisenbahnen im Sinne der Bundesrats- 
bestimmungen sind auch die von Gemeinden, Gesellschaften und Privaten betriebenen
	        
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