Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Eisenbahnen, einschließlich Kleinbahnen und Hafenbahnen, zu rechnen. Als eine un- 
mittelbare Umladung ist es auch anzusehen, wenn das Gut vorübergehend 
auf dem Ufer gelagert hat. 
In den Zählkarten (Muster 1 der Anlage Ay oder den an ihre Stelle tretenden Papieren 
(8 3 Abs. 3 und 4) und in den Übersichten (Muster 3 àa und 3 b der Anlage Ay ist ferner diese 
Umladung wie folgt anzugeben: Ist am Einladeort eine als Massengut anzusehende 
Ware von der Eisenbahn in ganzen Wagenladungen unmittelbar in das Fahrzeug 
umgeladen worden, so ist der Vermerk „von der Eisenbahn einzutragen; ist am 
Ausladeorte von dem Fahrzeuge eine derartige Ware unmittelbar auf die Eisenbahn 
in ganzen Wagenladungen umgeladen worden, so ist der Vermerk „zur Eisenbahn"“ 
aufzunehmen. 
Ist nur ein Teil der Ladung von der Eisenbahn gekommen oder geht nur ein Teil 
zur Eisenbahn, so ist zu vermerken, welcher Teil der Güter von oder zu der Eisenbahn um- 
geschlagen worden ist. 
Die zu den Massengütern zu rechnenden Güter sind in dem Güterverzeichnis 
(Anlage B 1) durch ein Kreuz (4) kenntlich gemacht und in dem Verzeichnisse der. 
Massengüter (Anlage B2) besonders zusammengestellt. * 
8 5. 
Die Bezeichnung der Güter in den Zählkarten, den Ladungsverzeichnissen, 
Ein= und Ausladelisten, Übersichten usw. hat nach den in dem anliegenden „Güter- 
verzeichnisse “ (Anlage B 1) aufgeführten Gattungen zu erfolgen. Sie kann auch 
nach der handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung 
der Güter geschehen. Dabei sind Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen 
u#sp., micht zulässig, die Waren sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, 
Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. 
Zur richtigen Anwendung des Güterverzeichnisses dient das vom Kaiserlichen Sta- 
tistischen Amte dazu herausgegebene Alphabetische Verzeichnis, das die ein- 
zelnen Waren nach ihren handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennungen in 
alphabetischer Ordnung aufführt und bei jeder die Nummer des Güterverzeichnisses angibt. 
86. 
Die Menge ist nach dem Gewichte anzugeben, mit Ausnahme von lebenden 
Tieren, die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie 
Geflügel, in Körben usw. verpackt befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden und deren Gewicht dem Schiffs— 
oder dem Floßführer nicht bekannt ist, ist das Gewicht durch Eichablesung oder 
D.
	        
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