Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Erläuterungen. 
1) Die Tragfähigkeit ist in Tonnen zu 1 000 kg anzugeben, womöglich nach dem Inhalte der 
Schiffspapiere, nötigenfalls nach Schätzung (die Tonne zu 1 000 kg ist einem Raumgehalte von 2 chm oder / 
britischen Registertons gleichzurechnen). 
2) Es ist nur zwischen der deutschen und den einzelnen fremden Flaggen zu unterscheiden. 
3) Die Bezeichnung der Warengattung hat nach dem Güterverzeichnisse zu erfolgen; sie 
kann auch nach der handelsüblichen oder sonst sprachgebräuchlichen Benennung der Güter ge- 
schehen. Sammelbenennungen, wie Getreide, Erze, Eisen usw., sind nicht zulässig, die Waren 
sind vielmehr bestimmt als Roggen, Gerste, Eisenerze, Kupfererze, Bandeisen usw. zu bezeichnen. Zur richtigen 
Anwendung des Güterverzeichnisses dient das Alphabetische Verzeichnis. 
4) Die Angabe der Menge hat nach Gewicht zu erfolgen, mit Ausnahme von lebenden Tieren, 
die nach Stückzahl zu bezeichnen sind, und zwar auch dann, wenn sie, wie Geflügel, in Körben usw. verpackt 
befördert werden. 
Bei Gütern, die nicht nach Gewicht gehandelt werden, und deren Gewicht dem Schiffsführer nicht bekannt 
ist, ist das Gewicht durch Eichable sung oder schätzungsweise anzugeben. Ist die Menge des be- 
förderten harten und weichen Holzes in Festmetern oder in anderen handelsüblichen Maßen bekannt, so ist sie nach 
diesen Maßen anzugeben. Bei der Umrechnung in Gewicht ist ein Festmeter anzunehmen: 
bei hartem Holze zu 800 kg, 
bei weichem Holze zu 600 kg. 
Das Gewicht ist einheitlich — entweder in ganzen Kilogrammen dder in ganzen und halben 
Tonnen — anzugeben. Der in Anwendung gebrachte Maßstab ist zu verzeichnen. Bei der Gewichtsangabe 
in Tonnen ist die Abrundung dergestalt vorzunehmen, daß Gewichtsmengen von weniger als 250 kg un- 
berücksichtigt bleiben, von 250 kg und darüber als 500 kg berechnet werden (z. B. 250 bis 749 kg mit 0,5 t, 
3 249 kg mit 3 t, 3 250 bis 3 749 kg mit 3,5 t, 3 750 bis 4249 kg mit 4 #4). 
Bei Fahrzeugen mit einer Gesamtladung von weniger als 500 kg (/8 t) findet eine An- 
schreibung der Güter nicht statt. Diese Fahrzeuge sind als leer anzuschreiben. Enthalten anschreibepflichtige 
Fahrzeuge Güter verschiedener Warengattungen im Sinne des Güterverzeichnisses im Einzelgewichte 
von weniger als 250 kg, so können diese Güter mit ihrem Gesamtgewichte als Stückgüter (Sammel- 
güter) nachgewiesen werden. Als Gesamtladung eines Floßes ist der Bestand an Floßholz zuzüglich 
des Gewichts der beigeladenen Güter zu verzeichnen. 
 
	        
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