Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

339 
Gesetz- und Verordnungoblatt 
für das Königreich Sachsen. 
12. Stück vom Jahre 1909. 
  
– — 
Juhalt: Nr. 36. Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung. S. 339. — Nr. 37. 
Ausführungsverordnung hierzu. S. 379. 
  
Nr. 36. Wahlgesetz 
für die zweite Kammer der Ständeversammlung; 
vom 5. Mai 1909. 
Wagß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig 
von Sachsen usw. usw. usw. 
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit Zustimmung 
Unserer getrenen Stände beschlossen und verordnet, was folgt: 
Artikel I. 
§ 1. Der § 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: 
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten 
gebildet, von denen 4 3 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in länd- 
lichen Wahlkreisen gewählt werden. 
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindeverfassung einzelner 
Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß. 
& 2. Der §& 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung: 
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung werden auf 
6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt. 
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode 
aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode. 
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn: 
a) sie die Wählbarkeit verlieren, 
  
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Mai 1909. 48
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.