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Gesetz- und Verordnungoblatt
für das Königreich Sachsen.
12. Stück vom Jahre 1909.
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Juhalt: Nr. 36. Wahlgesetz für die zweite Kammer der Ständeversammlung. S. 339. — Nr. 37.
Ausführungsverordnung hierzu. S. 379.
Nr. 36. Wahlgesetz
für die zweite Kammer der Ständeversammlung;
vom 5. Mai 1909.
Wagß, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körnig
von Sachsen usw. usw. usw.
haben wegen der Wahlen für die zweite Kammer der Ständeversammlung mit Zustimmung
Unserer getrenen Stände beschlossen und verordnet, was folgt:
Artikel I.
§ 1. Der § 68 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die zweite Kammer der Ständeversammlung wird aus 91 Abgeordneten
gebildet, von denen 4 3 Abgeordnete in städtischen und 48 Abgeordnete in länd-
lichen Wahlkreisen gewählt werden.
Künftige Eingemeindungen oder Anderungen der Gemeindeverfassung einzelner
Orte sind auf deren Zugehörigkeit zu den Wahlkreisen ohne Einfluß.
& 2. Der §& 71 der Verfassungsurkunde erhält folgende Fassung:
Die Abgeordneten der zweiten Kammer der Ständeversammlung werden auf
6 Jahre gewählt. Nach Ablauf der 6 Jahre wird die Kammer neu gewählt.
Scheidet ein Abgeordneter vor dem Ablaufe der sechsjährigen Wahlperiode
aus der Kammer aus, so gilt die Ersatzwahl nur für den Rest der Wahlperiode.
Die Abgeordneten hören auf, Mitglieder der Kammer zu sein, wenn:
a) sie die Wählbarkeit verlieren,
Ausgegeben zu Dresden, den 15. Mai 1909. 48