Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert werden 
oder in ein besoldetes Hofamt treten, 
c) der König die Kammer auflöst oder 
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden. 
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt werden. 
Artikel II. 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
3. In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen. 
#4. Das Staatsgebiet wird in Gemäßheit der Anlage WK. in 91 Wahlkreise 
geteilt. 
5. Die zu Dresden, Leipzig und Chemnitz gehörigen Wahlkreise werden vom 
Stadtrate gebildet. 
6. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten der zweiten 
Kammer außer der Zeit des Landtags jederzeit, während des Landtags nur mit Ge- 
nehmigung der Kammer gestattet. 
K 7. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags oder vor dessen 
Beginn erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als die Vollendung 
einer Neuwahl zu erwarten ist, von letzterer abzusehen. 
8 8. Die Entschließung darüber, ob einem Abgeordneten der Kammer, welcher nicht 
freiwillig anstritt, die Mitgliedschaft zu entziehen ist, steht der Kammer zu. 
& 9. Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der eine direkte Staats- 
steuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr 
vollendet hat, seit mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt und 
seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat. 
10. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind: 
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen; 
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer 
des Konkursverfahrens; 
C) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die 
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter entzogen worden sind, auf die Dauer 
dieser Entziehung; 
d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, wegen dessen 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-
	        
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