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b) sie im Staatsdienste angestellt oder in ein höheres Amt befördert werden
oder in ein besoldetes Hofamt treten,
c) der König die Kammer auflöst oder
d) sie freiwillig aus der Kammer ausscheiden.
In den Fällen unter b bis d können sie sofort wiedergewählt werden.
Artikel II.
I. Allgemeine Bestimmungen.
3. In jedem Wahlkreise ist ein Abgeordneter zu wählen.
#4. Das Staatsgebiet wird in Gemäßheit der Anlage WK. in 91 Wahlkreise
geteilt.
5. Die zu Dresden, Leipzig und Chemnitz gehörigen Wahlkreise werden vom
Stadtrate gebildet.
6. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den Abgeordneten der zweiten
Kammer außer der Zeit des Landtags jederzeit, während des Landtags nur mit Ge-
nehmigung der Kammer gestattet.
K 7. Wird die Stelle eines Abgeordneten während eines Landtags oder vor dessen
Beginn erledigt, so ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als die Vollendung
einer Neuwahl zu erwarten ist, von letzterer abzusehen.
8 8. Die Entschließung darüber, ob einem Abgeordneten der Kammer, welcher nicht
freiwillig anstritt, die Mitgliedschaft zu entziehen ist, steht der Kammer zu.
& 9. Stimmberechtigt ist jeder Sachse männlichen Geschlechts, der eine direkte Staats-
steuer im Königreiche Sachsen entrichtet, bei Abschluß der Wählerliste das 25. Lebensjahr
vollendet hat, seit mindestens zwei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt und
seit mindestens sechs Monaten seinen Wohnsitz im Orte der Listenaufstellung hat.
10. Ausgeschlossen vom Stimmrecht sind:
a) Personen, die unter Vormundschaft stehen;
b) Personen, zu deren Vermögen Konkurs eröffnet worden ist, während der Dauer
des Konkursverfahrens;
C) Personen, denen durch gerichtliches Urteil die bürgerlichen Ehrenrechte oder die
Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter entzogen worden sind, auf die Dauer
dieser Entziehung;
d) Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, wegen dessen
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Be-