Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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B. Drei Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 2200 A haben, 
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen von mehr 
als 1900 % beziehen, 
C)die, ohne sich in öffentlichem oder privatem Dienstverhältnis zu befinden, aus einer 
wissenschaftlichen oder höheren künstlerischen Tätigkeit (als Rechtsanwälte, Arzte, 
Hochschullehrer, Ingenieure, Künstler, Schriftsteller oder in ähnlicher Lebens- 
stellung) mehr als 1900 4 Einkommen beziehen, 
d) die Grundbesitz im Sinne Litera & d haben, auf dem über 150 Steuereinheiten 
haften, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 1600.4 übersteigt, 
e) die Grundbesitz im Sinne Litera Acd haben, von dem mehr als 4 Hektar der 
Land= oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau oder mehr als 1 Hektar der Gärtnerei 
oder dem Weinbau dienen. 
C. Vier Stimmen haben die Wahlberechtigten, 
a) die ein Einkommen von mehr als 2800.4 haben, 
b) die im Sinne Litera Ab, c ein dienstliches oder gewerbliches Einkommen oder im 
Sinne Litera Be ein Einkommen von über 2500 beziehen, 
C) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, auf dem über 200 Steuereinheiten 
hasten, vorausgesetzt, daß das Gesamteinkommen des Wählers 2200 .4 übersteigt, 
d) die Grundbesitz im Sinne Litera A d haben, von dem mehr als 8 Hektar der Land- 
oder Forstwirtschaft oder dem Obstbau, oder mehr als 2 Hektar der Gärtnerei 
oder dem Weinbau dienen. 
Wer bei Abschluß der Wählerliste das 5 0. Lebensjahr vollendet hat, führt eine Zu- 
satzstimme (Altersstimme). Mehr als 4 Stimmen stehen keinem Wähler zu. 
12. „Einkommen“ oder „Gesamteinkommen“ im Sinne des ! ist das Jahres- 
einkommen, welches der Wähler im letzten Kalenderjahr vor der Aufstellung der Wählerliste 
zur Staatseinkommensteuer versteuert hat. 
Als Einkommen aus öffentlichem Amt gilt auch der Pensionsbezug. 
Das Stimmrecht der Miteigentümer bestimmt sich für jeden selbständig nach der 
Größe seines Anteils unter Berücksichtigung der Kulturart. Der Eigentümer und der 
Nutzungsberechtigte eines Grundstücks haben jeder das Stimmrecht unabhängig voneinander. 
Eine private Anstellung gilt als eine dauernde, wenn die gesetzliche oder vertrags- 
mäßige Kündigungsfrist mindestens 6 Wochen beträgt, oder wenn in Ermangelung einer 
solchen Frist der Vertrag auf mindestens 1 Jahr geschlossen ist. Dies Erfordernis ist 
urkundlich nachzuweisen.
	        
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