— 343 —
8 13. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr als einem Orte ausüben.
14. Als Abgeordneter ist wählbar der Sachse männlichen Geschlechts, der seit
mindestens drei Jahren die sächsische Staatsangehörigkeit besitzt, ebensolange im Königreiche
Sachsen seinen Wohnsitz hat, eine direkte Staatssteuer entrichtet und das 30. Lebensjahr
vollendet hat.
Die Ausschließungsgründe des § 10 gelten auch für die Wählbarkeit.
Aktive Staatsminister und Personen, die in aktiven ausländischen Diensten stehen,
sind nicht wählbar.
II. Wahlbezirke und Wahlbehörden.
& 15. In jedem Wahlkreise werden zur Abgabe der Stimmen Wahlbezirke gebildet,
und zwar für die Städte mit der Revidierten Städteordnung durch den Stadtrat, für die
mittleren und kleinen Städte durch den Bürgermeister, für die Landgemeinden mit mehr
als 1500 Einwohnern durch den Gemeindevorstand, für die übrigen Landgemeinden und
selbständigen Gutsbezirke durch die Amtshauptmannschaft.
Kleine Städte, Dörfer und selbständige Gutsbezirke sowie einzeln gelegene Grund-
stücke dürfen mit anderen Ortschaften desselben Wahlkreises zu einem Wahlbezirke vereinigt
werden. Über Meinungsverschiedenheit zwischen mehreren Amtshauptmannschaften und
zwischen Amtshauptmannschaft und Stadtrat entscheidet die Kreishauptmannschaft.
&16. Die Wahlgeschäfte sind in den Wahlbezirken von den Behörden zu leiten,
welche die Wahlbezirke abgrenzen (5 15). ·
Zur Ermittelung des Wahlergebnisses bestellt das Ministerium des Innern für jeden
Wahlkreis einen Wahlkommissar.
Das Ministerium des Innern bestellt, soweit es dies für zweckmäßig erachtet, auch
Stellvertreter der Kommissare.
&17. Für jeden Wahlbezirk hat die Behörde, welche die Wahlbezirke abgrenzt, einen
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, sowie einen Stellvertreter für ihn zu
ernennen.
III. Wahllisten.
. Für jeden Ort, und wenn er in mehrere Wahlkreise zerfällt, für jeden Wahl-
kreis ist von der Ortsbehörde eine Liste der stimmberechtigten Wähler aufzustellen, in
welcher bei jedem Namen anzugeben ist, wieviel Stimmen dem Wähler (§11) zukommen.
Wird ein Ort zum Zwecke der Abstimmung in mehrere Bezirke geteilt, so ist die
Wählerliste nach den einzelnen Bezirken aufzustellen. Für Wahlbezirke, zu denen mehrere
Ortschaften vereinigt sind, bilden die Ortslisten zusammen die Wählerliste.