Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Die Wählerliste ist eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen. Der Ort 
der Auslegung ist öffentlich bekannt zu machen. 
Soweit die Einsichtnahme in die Wählerlisten und deren Sicherheit dadurch nicht be— 
einträchtigt wird, ist es gestattet, von den Wählerlisten Abschrift zu nehmen. Auch sind 
gegen Vergütung der Kosten Vervielfältigungen der Wählerlisten auf Ansuchen sobald als 
möglich zu gewähren, wenn der Antrag mindestens zwei Wochen vor dem Wahltage 
gestellt ist. 
19. Einwendungen gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Wählerliste sind, 
bei Verlust des Einwendungsrechts, spätestens eine Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, 
mithin spätestens zwei Wochen nach dem Beginne der Auslegung schriftlich oder mündlich 
bei der Ortsbehörde anzubringen und unter Vorlegung der erforderlichen Nachweise zu 
begründen. 
Einwendungen, die nicht sofort durch Berichtigung der Liste von der Ortsbehörde 
erledigt werden, sind von dieser unverzüglich der ihr vorgesetzten Behörde einzuberichten 
und von der letzteren binnen drei Wochen nach Ablauf der Einwendungsfrist mit dem zu- 
ständigen Bezirks= oder Kreisausschusse zu entscheiden. 
Die Liste ist, soweit die Entscheidung es anordnet, zu berichtigen und sodann abzu- 
schließen. 
IV. Wahlverfahren. 
#20. Der Wahlvorsteher hat die Abgrenzung des Wahlbezirkes sowie Ort und 
Zeit der Wahl ortsüblich bekannt zu machen. 
Außerdem ist jedem Wähler durch Vermittelung der Ortsbehörde zwei Tage vor der 
Wahl eine kurze Nachricht über Zeit und Ort der Wahl sowie über die Zahl der ihm zu- 
stehenden Stimmen mit der Aufforderung zuzufertigen, von seinem Wahlrechte Gebrauch 
zu machen. Von der Erfüllung dieser Vorschrift ist indessen die Gültigkeit der Wahl 
nicht abhängig. 
# 21. Der Wahlvorsteher ernennt mindestens drei und höchstens sechs Wähler seines 
Wahlbezirks zu Wahlgehilfen, die mit ihm und dem ebenfalls von ihm zu bestellenden 
Protokollführer den Wahlvorstand bilden. 
Die Wahlgehilfen und der Protokollführer sind vom Wahlvorsteher durch Handschlag 
an Eidesstatt zu verpflichten. 
Während der Wahlhandlung muß stets mindestens die Hälfte der Mitglieder des 
Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer sollen sich während der Wahlhandlung 
nicht gleichzeitig entfernen. Verläßt einer von ihnen vorübergehend das Wahllokal, so ist 
mit seiner zeitweiligen Vertretung ein anderes Mitglied des Wahlvorstandes zu beanftragen.
	        
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