Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 345 — 
Die Gültigkeit der Wahlhandlung ist von der Beobachtung der Vorschriften in Ab— 
satz 1 bis 4 nicht abhängig. 
&é22. Das Wahlrecht ist persönlich und durch Abgabe von Stimmzetteln auszuüben. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papiere sein und dürfen kein äußeres Kenn- 
zeichen haben. 
Sie sind mit dem Namen des Kandidaten zu versehen, für den der Wähler stimmen 
will, und müssen die Person des Kandidaten so bezeichnen, daß über diese jeder Zweifel 
ausgeschlossen ist. 
Stimmzettel, die diesen Vorschriften nicht entsprechen oder welche die Namen Nicht- 
wählbarer angeben, sind ungültig. 
Jeder Stimmzettel ist von dem Wähler in einem mit amtlichem Stempel versehenen 
Umschlage abzugeben, und zwar von dem Wähler mit 4 Stimmen in einem blauen Um- 
schlage mit dem Aufdrucke A, von dem Wähler mit 3 Stimmen in einem grünen Um- 
schlage mit dem Aufdrucke B, von dem Wähler mit 2 Stimmen in einem gelben Umschlage 
mit dem Aufdrucke C und von dem Wähler mit 1 Stimme in weißem Unschlage mit 
dem Aufdrucke D. 
Die Umschläge sollen 12 zu 18 cm groß und aus undurchsichtigem Papier sein. 
An der Wahlstelle ist durch ein Mitglied des Wahlvorstandes jedem Wähler ein Umschlag 
der ihm zukommenden Art auszuhändigen. 
Es ist entweder durch Bereitstellung eines oder mehrerer Nebenräume, die nur durch 
das Wahllokal betretbar und nur mit ihm verbunden sind, oder durch Vorrichtung an 
einem oder mehreren, von dem Vorstandstische getrennten Nebentischen Vorsorge dafür 
zu treffen, daß der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet in den Umschlag zu legen 
vermag. 
Der Tisch, an dem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist so zu stellen, daß er von 
allen Seiten zugängig ist. Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum 
Hineinlegen der Stimmzettel gestellt. Vor Beginn der Abstimmung hat sich der Wahl- 
vorstand davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist. 
Bei der Auszählung sind die Stimmzettel, welche den gleichgezeichneten Umschlägen 
entnommen werden, zusammenzulegen und getrennt von den übrigen zu halten. Sodann 
erfolgt die Feststellung, wieviel der danach sich ergebenden Stimmen auf die einzelnen 
Kandidaten entfallen sind. 
Befinden sich in einem Umschlage mehrere Stimmzettel, so sind sie ungültig, wenn 
sie auf verschiedene Namen lauten. Lauten sie auf den gleichen Namen, so ist nur ein 
Stimmzettel gültig.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.