Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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(2) Die Vorschriften der §§ 32 und 33 finden auf die von sächsischen Beamten, ins- 
besondere Notaren begangenen strafbaren Handlungen der in Abs. 1 bezeichneten Art keine 
Anwendung. 
8 35. Die in den §§ 32 bis 34 angedrohten Strafen werden nicht verhängt, wenn 
der Zuwiderhandelnde aus freien Stücken die Stempelpflicht vollständig erfüllt oder eine 
sonstige Süumnis in vollem Umfange nachgeholt hat, bevor er von der Einleitung des 
Strafverfahrens Kenntnis erhalten hat. 
Strafverfahren. 
§ 36. (1) Das Strafverfahren wegen der Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz 
und die dazu gehörigen Ausführungsbestimmungen richtet sich nach den Vorschriften, die 
für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen im allgemeinen gelten. 
(2) Zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens oder zur Herbeiführung der gericht- 
lichen Untersuchung sind die Hauptzollämter zuständig. 
(s) Die Hauptzollämter haben sächsischen Beamten, insbesondere Notaren, welche Zu- 
widerhandlungen begangen haben (§ 34), vor Einleitung des Strafverfahrens die kurze 
Erledigung der Sache durch Erlegung der Strafe anheimzugeben, soweit dies nicht bereits 
nach § 42 Abs. 2 ohne Erfolg geschehen ist. Bleibt die Aufforderung erfolglos, so ist das 
Strafverfahren einzuleiten. 
(4) Das in Abs. 3 geordnete Verfahren kann nach dem Ermessen des Hauptzollamts 
auch anderen Personen gegenüber angewendet werden. 
(5) Die Beitreibung der Stempelabgabe, zu deren Bezahlung der Zuwiderhandelnde 
verpflichtet ist oder für die er haftet, erfolgt unabhängig von der Bestrafung. 
Verjährung der Strafverfolgung und Strafvollstreckung. 
§ 37. (#1) Die Strafverfolgung wegen Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz und 
die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen verjährt in drei Jahren nach Ablauf 
des Kalenderjahres, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist. 
(2) Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren von dem Tage an 
gerechnet, an dem der Strafbescheid oder das Urteil Rechtskraft erlangt oder der An- 
geschuldigte der Strafe sich freiwillig unterworfen hat. 
(3) Die Verjährung wird unterbrochen durch jede zur Verfolgung der Zuwiderhandlung 
oder Beitreibung der Strafe vorgenommene amtliche Handlung. 
Zwangs= und Strafvollstreckung. 
§ 38. (1) Zur Beitreibung von Stempelabgaben oder Geldstrafen darf ein Grund- 
stück nur mit Genehmigung des Finanzministeriums zwangsweise versteigert werden. 
1209. 3
	        
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