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Nr. 37. Verordnung,
die Ausführung des Wahlgesetzes für die zweite Kammer der Stände—
versammlung vom 5. Mai 1909 betreffend;
vom 7. Mai 1909.
Mie Genehmigung Sr. Majestät des Königs wird zur Ausführung des Wahlgesetzes
für die zweite Kammer der Ständeversammlung vom 5. Mai 1909 (G.= u. V.-Bl.
S. 339) hierdurch folgendes verordnet:
8 1. (1) In Dresden, Leipzig und Chemnitz sind die Wahlkreise vom Stadtrate
rechtzeitig vor jeder ordentlichen Wahl abzugrenzen. Soweit Wahlkreise der Städte Leipzig
und Chemnitz auch Landgemeinden und selbständige Gutsbezirke umfassen, hat die Ab-
grenzung der Wahlkreise im Einvernehmen mit der Amtshauptmannschaft zu geschehen.
Über Meinungsverschiedenheiten entscheidet die Kreishauptmannschaft.
(2) Die erfolgte Wahlkreiseinteilung ist der Kreishauptmannschaft und dem Ministerium
des Innern anzuzeigen.
(3) Die Abgrenzungen gelten auch für etwaige Ersatzwahlen.
8 2. (0) Die Fristen von mindestens 2 Jahren und von mindestens 6 Monaten
müssen spätestens am Tage des Abschlusses der Wählerliste erfüllt sein. Soweit das nicht
der Fall ist, ruht das Wahlrecht.
(2) Ist ein Ort in mehrere Wahlkreise geteilt, so braucht der Wähler nicht auch
noch zur Zeit der Wahl im Wahlkreise, in welchem er wählen will, zu wohnen, vielmehr
genügt es in diesem Falle, wenn er in einem der Wahlkreise wohnt, in die der Ort der
Listenaufstellung geteilt ist. Er kann sein Wahlrecht aber nur in dem Wahlkreise ausüben,
in dem er zur Zeit der Aufstellung der Liste gewohnt hat.
(3) Für den Begriff des Wohnsitzes ist & 7 des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend.
(4) Wer einen mehrfachen Wohnsitz hat, ist an dem Orte in die Wählerliste auf-
zunehmen, wo er auf Grund von § 8 Punkt 1 und 5 des Einkommensteuergesetzes vom
2. Juli 1878 (G.= u. V.-Bl. S. 129 flg.) einkommenstenerpflichtig ist.
#m#3, ) Die Verwaltungsbehörden haben, soweit sie die Wahllisten nicht selbst
führen, von den ihnen amtlich bekannt gewordenen Fällen eines Verlustes des Stimm-
rechtes (& 10 des Gesetzes) den mit der Listenführung betrauten Stellen Nachricht zu geben.
(2) Steuerrückstände im Sinne von § 10 unter f sind nicht nur die als Reste fort-
geführten, sondern auch die als uneinbringlich in Wegfall gestellten Beträge, dagegen nicht
die auf Ansuchen erlassenen Steuerbeträge.
1909. 53
Zu § 5
des Gesetzes.
Zu 9 9
des Gesetzes.
Zu § 10
des Gesetzes.