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werden, so hat die Amtshauptmannschaft vor Fassung ihrer Entschließung die Gemeinde—
behörde und den Bezirksausschuß zu hören.
(3) Die Bewohner der vom sonstigen Staatsgebiete getrennten Ortschaften (Exklaven)
sind, soweit sie nicht für sich einen Wahlbezirk bilden können, mit dem nächstgelegenen Orte
des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen.
(4) Jeder Wahlbezirk soll ein möglichst zusammenhängendes Ganzes bilden.
8. () Die Wählerlisten sind nach dem unter A beigefügten Muster anzulegen.
(2) Die Wahlberechtigten sind darin unter fortlaufender Nummer mit Familien-
namen und Vornamen, sowie unter Beifügung ihres Standes oder Gewerbes in alpha-
betischer Ordnung aufzuführen. Für die alphabetische Ordnung ist der Familienname
maßgebend. 6
(3) Die Listen der Wahlberechtigten dürfen auch in der Art geführt werden, daß
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die
Oäuser nach der Hausnummer und erst für jedes Haus die Wahlberechtigten alphabetisch
geordnet werden.
(4) Der Tag, von dem an die Wählerliste auszulegen ist, und der Tag, an dem
die Liste abzuschließen ist, werden vom Ministerium des Innern bekanntgegeben.
K9. Die Listen sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen während der Geschäfts-
stunden, die bei der auslegenden Behörde üblich sind, auszulegen. Die in diese Frist
fallenden Sonn= und Feiertage sind, auch wenn an ihnen die Geschäftszimmer geschlossen
bleiben, in die Frist einzurechnen. Ist aber der siebente Tag ein Sonn= oder Feiertag,
so ist die Frist um einen Tag zu verlängern.
10. Ist jemand in die Wählerliste eingetragen, dem das Stimmrecht nicht oder
nicht mehr zusteht, so ist dies, sobald es bekannt wird, zu berichtigen.
#11. Die nach §19 Absatz 2 des Gesetzes ergehenden Entscheidungen sind den
Beteiligten zu eröffnen.
&12. (1) Im Falle einer Berichtigung der Liste ist der Grund der Streichung
oder Nachtragung unter Angabe des Datums am Rande der Liste zu vermerken. Etwaige
Belege sind der Liste beizuheften.
(2) Die berichtigte Liste ist an dem vom Ministerium des Innern bestimmten Tage
(* 8 dieser Verordnung) durch die Ortsbehörde abzuschließen. Hierbei ist zu bescheinigen,
innerhalb welcher Zeit die Wählerliste zu jedermanns Ansicht ausgelegen hat, und daß
die Abgrenzung des Wahlbezirkes, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters
sowie Lokal, Tag und Stunde der Wahl ortsüblich vor dem Wahltermine bekannt gemacht
worden sind. «
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Zu § 18
des Gesetzes.
Beilage 4.
Zu § 19
des Gesetzes.