Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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werden, so hat die Amtshauptmannschaft vor Fassung ihrer Entschließung die Gemeinde— 
behörde und den Bezirksausschuß zu hören. 
(3) Die Bewohner der vom sonstigen Staatsgebiete getrennten Ortschaften (Exklaven) 
sind, soweit sie nicht für sich einen Wahlbezirk bilden können, mit dem nächstgelegenen Orte 
des Landes zu einem Wahlbezirke zu vereinigen. 
(4) Jeder Wahlbezirk soll ein möglichst zusammenhängendes Ganzes bilden. 
&# 8. () Die Wählerlisten sind nach dem unter A beigefügten Muster anzulegen. 
(2) Die Wahlberechtigten sind darin unter fortlaufender Nummer mit Familien- 
namen und Vornamen, sowie unter Beifügung ihres Standes oder Gewerbes in alpha- 
betischer Ordnung aufzuführen. Für die alphabetische Ordnung ist der Familienname 
maßgebend. 6 
(3) Die Listen der Wahlberechtigten dürfen auch in der Art geführt werden, daß 
die Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb der Straßen die 
Oäuser nach der Hausnummer und erst für jedes Haus die Wahlberechtigten alphabetisch 
geordnet werden. 
(4) Der Tag, von dem an die Wählerliste auszulegen ist, und der Tag, an dem 
die Liste abzuschließen ist, werden vom Ministerium des Innern bekanntgegeben. 
K9. Die Listen sind an sieben aufeinanderfolgenden Tagen während der Geschäfts- 
stunden, die bei der auslegenden Behörde üblich sind, auszulegen. Die in diese Frist 
fallenden Sonn= und Feiertage sind, auch wenn an ihnen die Geschäftszimmer geschlossen 
bleiben, in die Frist einzurechnen. Ist aber der siebente Tag ein Sonn= oder Feiertag, 
so ist die Frist um einen Tag zu verlängern. 
10. Ist jemand in die Wählerliste eingetragen, dem das Stimmrecht nicht oder 
nicht mehr zusteht, so ist dies, sobald es bekannt wird, zu berichtigen. 
#11. Die nach §19 Absatz 2 des Gesetzes ergehenden Entscheidungen sind den 
Beteiligten zu eröffnen. 
&12. (1) Im Falle einer Berichtigung der Liste ist der Grund der Streichung 
oder Nachtragung unter Angabe des Datums am Rande der Liste zu vermerken. Etwaige 
Belege sind der Liste beizuheften. 
(2) Die berichtigte Liste ist an dem vom Ministerium des Innern bestimmten Tage 
(* 8 dieser Verordnung) durch die Ortsbehörde abzuschließen. Hierbei ist zu bescheinigen, 
innerhalb welcher Zeit die Wählerliste zu jedermanns Ansicht ausgelegen hat, und daß 
die Abgrenzung des Wahlbezirkes, der Name des Wahlvorstehers und seines Stellvertreters 
sowie Lokal, Tag und Stunde der Wahl ortsüblich vor dem Wahltermine bekannt gemacht 
worden sind. « 
53’·« 
Zu § 18 
des Gesetzes. 
Beilage 4. 
Zu § 19 
des Gesetzes.
	        
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