Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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jeder strafbaren Zuwiderhandlung, die sie wahrnehmen, die Steuerbehörde (§ 41 Abs. 2) 
oder das zur Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens zuständige Hauptzollamt ohne 
Verzug in Kenntnis zu setzen. 
(2) Jeder Vorstand einer Behörde ist berechtigt, die bei der Behörde angestellten Be- 
amten in den Fällen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 zur unmittelbaren Erlegung der Stempel- 
beträge, für die sie haften, beim Vorliegen strafbarer Zuwiderhandlungen auch zur kurzen 
Erledigung der Angelegenheit durch Erlegung einer im Rahmen der Strafandrohung des 
*34 festzusetzenden Geldstrafe aufzufordern. Dieselbe Befugnis steht dem Vorstande einer 
Behörde gegenüber den sächsischen Notaren in den bei der Behörde verhandelten Angelegen- 
heiten und jeder höheren Behörde gegenüber den Beamten der ihr nachgeordneten niederen 
Behörden zu. Wird der Aufforderung genügt, so bedarf es der in Abs. 1 vorgeschriebenen 
Mitteilung des Vorgangs an die Steuerbehörde oder an das zur Einleitung des Ver- 
waltungsstrafverfahrens zuständige Hauptzollamt nicht mehr. 
§ 43. () Zur näheren Aufsicht über die gehörige Beobachtung der Vorschriften 
dieses Gesetzes kann das Finanzministerium Stempelfiskale anstellen und mit den erforder- 
lichen Weisungen versehen. 
(2) Alle sächsischen Behörden und Beamten, insbesondere Notare, ferner Vereine und 
Gesellschaften aller Art, denen die Rechte juristischer Persönlichkeit zustehen, sowie deren 
Vorstände, Angestellte, Bevollmächtigte, Beauftragte und Agenten, ingleichen alle Personen, 
welche das Versteigerungsgeschäft für eigene oder fremde Rechnung gewerbsmäßig betreiben, 
sind verpflichtet, den Steuerbehörden (§ 41 Abs. 2) und den Stempelfiskalen auf deren 
Verlangen behufs Prüfung der gehörigen Stempelerhebung die stempelpflichtigen Ver- 
handlungen aller Art, sowie ihre Bücher, Akten und Schriften zur Einsichtnahme vorzu- 
legen. 
(3) Privatpersonen sind verpflichtet, sich auf Erfordern der Steuerbehörden oder der 
Stempelfiskale über die gehörige Beobachtung der Vorschriften dieses Gesetzes und der da- 
zu erlassenen Ausführungsbestimmungen auszuweisen, wenn Tatsachen vorliegen, welche 
den Verdacht rechtfertigen, daß diese Vorschriften von ihnen verletzt worden sind. Auf 
Privatpersonen, denen die Verwendung und Entwertung von Stempelmarken ohne amtliche 
Überwachung im allgemeinen oder für bestimmte Gattungen von Urkunden gestattet worden 
ist, finden die Vorschriften des Abs. 2 Anwendung. 
(4) Wird den nach Abs. 2 und 3 erlassenen Aufforderungen nicht genügt, so können 
die Säumigen, sofern sie nicht Behörden oder Beamte, insbesondere Notare sind, durch 
Ordnungsstrafen zur Befolgung der getroffenen Anordnungen angehalten werden. Die 
einzelne Ordnungsstrafe darf den Betrag von 100 .0Fnicht übersteigen. Für die Androhung 
und Festsetzung der Ordnungsstrafen sind die Steuerbehörden und die Stempelfiskale zuständig. 
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