Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Zu s 4 
des Gesetzes. 
Zu § 15 
des Gesetzes. 
Zu § 18 
des Gesetzes. 
402 — 
pflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entgegensteht, für Geistliche und beamtete 
Arzte. 
In der Anzeige sollen die einschlagenden Tatsachen näher bezeichnet, auch soweit 
möglich die erforderlichen Beweismittel angegeben werden. 
8 2. In dem Antrag auf Anordnung der Fürsorgeerziehung hat die Antragsbehörde 
alle bei den vorläufigen Erörterungen ermittelten Tatsachen anzugeben sowie die Beweis- 
mittel, insbesondere etwaige Zeugen und Auskunftspersonen zu benennen, auch zu bemerken, 
ob und aus welchen Gründen eine vorläufige Unterbringung nach § 6 des Gesetzes beanzeigt 
erscheine. 
Dem Antrage sind die Akten beizufügen. 
Vor Stellung des Antrags soll die Amtshauptmannschaft die Ortsbehörde hören. 
8 3. Das Vormundschaftsgericht hat den Tag, an dem das Verfahren eingeleitet 
wird, zu den Akten zu vermerken (vergl. den § 26). Es hat durch Einsicht in die bei ihm 
verwahrten standesamtlichen Nebenregister, nötigenfalls durch Anfrage bei dem Standes- 
amte den Tag der Geburt des Kindes sowie dessen religiöses Bekenntnis festzustellen und 
auch hierüber einen Vermerk zu den Akten zu bringen. 
8 4. Bei Mitteilung der Akten an die Vollzugsbehörde soll sich das Vormundschafts- 
gericht in geeigneten Fällen darüber gutachtlich äußern, welche Art der Unterbringung (82) 
nach dem Ergebnisse der Erörterungen beanzeigt erscheint. 
§ 5. Das Amt eines Fürforgers ist ein unentgeltliches Ehrenamt. 
Notwendige Auslagen sind dem Fürsorger von der Vollzugsbehörde auf Kosten des 
Fürsorgeverbandes zu erstatten. 
8 6. Bei der Wahl des Fürsorgers ist darauf zu achten, daß dieser am Orte der 
Unterbringung des Zöglings oder doch so nahe wohnt, daß die persönliche Aufsicht nicht 
erschwert wird. Wenn möglich soll er demselben religiösen Bekenntnis angehören wie der 
Zögling. 
Ist der Zögling bevormundet und wohnt der Vormund am Orte oder in der Nähe, 
so soll dieser als Fürsorger bestellt werden. Andernfalls sind um Ubernahme des Amtes 
vorzugsweise Gemeindewaisenräte, Mitglieder von Erziehungsvereinen, Geistliche oder 
Lehrer zu ersuchen. 
8 7. Der Fürsorger hat sowohl die Führung als auch die Erziehung und Behandlung 
des ihm zugewiesenen Zöglings zu überwachen. 
Dem Fürsorger ist für die Ausübung seines Amtes eine gedruckte Anweisung zu geben. 
Die Anweisung ist vom Fürsorgeverbande zu erlassen.
	        
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