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3. sich entweder
a) der Assistentenprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern
oder
b) der nachstehend geordneten Prüfung mit Erfolg unterzogen haben.
8 2. Gegenstände der · Prüfung sind:
a) das staatliche Etat-, Kassen- und Rechnungswesen,
b) die Hauptgrundzüge der Verfassung des Deutschen Reichs und des Königreichs
Sachsen, der Organisation sowie der Zuständigkeit der Reichs- und Landesbehörden,
der Gemeindeordnungen, der sächsischen Steuerverfassung und des sächsischen Staats—
schuldenwesens,
0) die für die sächsische Landeslotterie und Lotteriedarlehnskasse geltenden Vorschriften,
die wesentlichsten Bestimmungen über Inhaberpapiere, Pfandrecht und Erbrecht,
die Hauptgrundsätze der Konkursordnung.
# 3. Die Prüfung ist schriftlich und mündlich und wird von einer durch das Finanz-
ministerium bestellten Kommission abgenommen.
84. Die schriftliche Prüfung besteht in der Anfertigung dreier Aufsätze, die von
dem zu Prüfenden innerhalb des für die einzelne Aufgabe festgesetzten Zeitraums ohne
Hilfsmittel unter Aufsicht eines Kommissars der Lotteriedirektion auszuarbeiten sind.
Die mündliche Prüfung, die nur vorgenommen wird, wenn die schriftliche Prüfung
ein ausreichendes Ergebnis geliefert hat, ist nicht öffentlich und soll dem zu Prüfenden
noch besondere Gelegenheit bieten, nachzuweisen, daß er mit den in § 2 unter c bezeich-
neten Gegenständen vollständig vertraut ist.
#5. Als Sekretäre können nur solche Personen angestellt werden, welche sich entweder
a) der Sekretärprüfung bei der Verwaltung der direkten Steuern
oder
b) der zweiten (Sekretär-) Prüfung für das im Geschäftsbereiche des Finanzministeriums
angestellte Bureaupersonal mit Erfolg unterzogen haben.
6. Die Gesuche um Zulassung zu den in § 1 unter 3b und § 5 unter b bezeich-
neten Prüfungen sind bei der Lotteriedirektion anzubringen und von dieser mit einer gut-
achtlichen Außerung über die Begabung, den Fleiß, die bisherige Beschäftigungsweise und
die Führung des Antragstellers dem Finanzministerium zur Entschließung vorzulegen.
8 7. Im übrigen finden auf die in 88 2 bis 4 geordnete (Assistenten-) Prüfung die
Vorschriften in § 9 und § 10 Absatz 1 der Prüfungsordnung für das im Geschäftsbereiche