Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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§ 38. In dem zweiten Teile der Prüfung, der von einem Examinator abgehalten 
wird, hat der Kandidat in der zahnärztlichen Operationslehre und in der Würdigung der 
Operationsmethoden sich einer mündlichen Prüfung zu unterziehen und die für den Zahnarzt 
erforderlichen Kenntnisse in der zahnärztlichen Instrumentenlehre darzulegen. 
8 39. V. Die Prüfung in der Zahnersatzkunde ist in der Regel in acht aufeinander- 
folgenden Wochentagen zu erledigen. Sie wird von einem Examinator abgehalten. 
Der Kandidat hat seine praktischen Kenntnisse in der Ausführung von Zahnersatzstücken 
oder Regulierungsapparaten nachzuweisen und dabei Arbeiten aus den Gebieten des Platten- 
ersatzes, der Kronen= und Brückenarbeit, der chirurgischen Prothese oder der Orthodontie 
für den Mund eines Lebenden zu liefern. 
§ 40. VI. Die Prüfung in der Hygiene ist mündlich, sie wird von einem Examinator 
abgehalten und ist in einem Tage zu erledigen. 
Der Kandidat hat nachzuweisen, daß er sich die für den Zahnarzt erforderlichen 
Kenntnisse in der Hygiene einschließlich der Bakteriologie erworben hat. 
8 41. Bei den einzelnen Prüfungsfächern sind ihre Geschichte und, soweit solche 
vorhanden, ihre Beziehungen zur gerichtlichen Medizin nicht unberücksichtigt zu lassen. Auch 
ist darauf zu achten, daß der Kandidat sprachliches Verständnis für die zahnärztlichen 
Kunstausdrücke besitzt. 
8 42. Zu dem ersten und sechsten Prüfungsabschnitt ist den Studierenden der Zahn- 
heilkunde, zu den übrigen Abschnitten mit Ausnahme der praktischen Prüfungen (88 35, 39) 
nur denjenigen Studierenden der Zutritt gestattet, welche als Praktikanten an den Kursen 
der betreffenden Abteilung des zahnärztlichen Universitätsinstituts teilnehmen. 
Außerdem steht jedem Lehrer der Medizin und der Zahnheilkunde an einer Universität 
des Deutschen Reichs der Zutritt frei. 
§ 43. Die zu den klinischen Prüfungen erforderlichen Kranken (§§ 33, 35, 37, 39) 
sind von dem Examinator dem Kandidaten für jeden Abschnitt erst bei dessen Beginne zu 
überweisen. Die Überweisung desselben Kranken für mehrere Kandidaten im Laufe der 
Prüfungsperiode ist nur ausnahmsweise gestattet. 
8 44. Für jeden Kandidaten wird über jeden Prüfungsabschnitt ein besonderes 
Protokoll unter Anführung der Prüfungsgegenstände und der erteilten Zensuren, bei der 
Zensur „ungenügend“ oder „schlecht“ unter kurzer Angabe der Gründe aufgenommen. 
8 45. Nach Beendigung eines jeden Prüfungsabschnitts sind die Examinatoren ver— 
pflichtet, dem Vorsitzenden die Prüfungsakten unverweilt zuzusenden. Der Kandidat hat 
sich nach Beendigung des Abschnitts behufs Entgegennahme der Mitteilung des Ergebnisses 
ohne besondere Aufforderung binnen drei Tagen bei dem Vorsitzenden der Prüfungskommission 
60“
	        
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