— 424 —
oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat,
binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächst—
folgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden.
Bei der Anberaumung des Termins ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den
einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt.
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der
Vorsitzende.
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An—
hörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem
späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen
zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur An—
beraumung ferneren Termins das im Absatz 1 Gesagte.
§ 46. Uber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, Vp und VI sowie in
jedem Teile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher An-
wendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend"“
(4) und „schlecht“ (5) erteilt.
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur „un-
genügend“ oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die Summe
der Zahlenwerte der beiden Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei der Teilung
Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls
bleiben sie unberücksichtigt.
§ 47. Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen
Abschnitt von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlen-
werte der Einzelzensuren (§ 46 Absatz 1)
a) für Abschnitt II Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach,
b) für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach
gerechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte je
durch 3 geteilt.
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Absatz 2 Satz 3 entsprechende
Anwendung.
8 48. Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts
die Zensur „ungenügend" oder „schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß
wiederholt werden.
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den
Zensuren zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den
betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird,