Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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oder gemäß dessen Bestimmung im Bureau der letzteren und, sofern er bestanden hat, 
binnen weiteren 24 Stunden bei dem Examinator (oder den Examinatoren) für den nächst— 
folgenden Prüfungsabschnitt behufs Anberaumung ferneren Termins persönlich zu melden. 
Bei der Anberaumung des Termins ist darauf zu achten, daß in der Regel zwischen den 
einzelnen Prüfungsabschnitten nur ein Zeitraum von acht Tagen liegt. 
Die Reihenfolge, in der die einzelnen Abschnitte zurückzulegen sind, bestimmt der 
Vorsitzende. 
Ist ein Abschnitt nicht vollständig bestanden, so entscheidet der Vorsitzende nach An— 
hörung des Kandidaten, ob dieser sich der Prüfung in einem anderen Abschnitt oder dem 
späteren Teile desselben Abschnitts sogleich oder erst nach Wiederholung des nicht bestandenen 
zu unterziehen hat. Ist die Prüfung fortzusetzen, so gilt wegen der Meldung zur An— 
beraumung ferneren Termins das im Absatz 1 Gesagte. 
§ 46. Uber den Ausfall der Prüfung in den Abschnitten I, III, Vp und VI sowie in 
jedem Teile der übrigen Abschnitte wird eine besondere Zensur unter ausschließlicher An- 
wendung der Bezeichnungen „sehr gut“ (1), „gut“ (2), „genügend“ (3), „ungenügend"“ 
(4) und „schlecht“ (5) erteilt. 
Erteilt von zwei an einer Prüfung beteiligten Examinatoren einer die Zensur „un- 
genügend“ oder „schlecht“, so entscheidet seine Stimme. Andernfalls wird die Summe 
der Zahlenwerte der beiden Einzelzensuren durch 2 geteilt. Ergeben sich bei der Teilung 
Brüche, so werden sie, wenn sie über 0,50 betragen, als ein Ganzes gerechnet, andernfalls 
bleiben sie unberücksichtigt. 
§ 47. Ist ein Prüfungsabschnitt vollständig bestanden, so wird für den ganzen 
Abschnitt von dem Vorsitzenden die Gesamtzensur ermittelt. Hierbei werden die Zahlen- 
werte der Einzelzensuren (§ 46 Absatz 1) 
a) für Abschnitt II Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach, 
b) für Abschnitt IV Teil 1 zweifach, Teil 2 einfach 
gerechnet und die für die beiden Abschnitte sich ergebenden Summen der Zahlenwerte je 
durch 3 geteilt. 
Ergeben sich Brüche, so findet die Bestimmung des § 46 Absatz 2 Satz 3 entsprechende 
Anwendung. 
8 48. Ist in einem Prüfungsabschnitt oder in einem Teile eines Prüfungsabschnitts 
die Zensur „ungenügend" oder „schlecht“ erteilt, so gilt er als nicht bestanden und muß 
wiederholt werden. 
Die Frist, nach der die Wiederholungsprüfung erfolgen kann, beträgt je nach den 
Zensuren zwei bis sechs Monate. Sie wird von dem Vorsitzenden nach Benehmen mit den 
betreffenden Examinatoren für jeden Abschnitt einheitlich bestimmt. In gleicher Weise wird,
	        
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