Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 438 — 
Nr. 50. Bekanntmachung, 
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 
betreffend; 
vom 5. Juni 1909. 
Die mit Bekanntmachung vom 27. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 244 flg.) veröffent- 
lichte Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 hat durch Erlaß 
— des Herrn Reichskanzlers vom 27. Mai 1909 die nachstehenden Änderungen erfahren. 
— Dresden, den 5. Juni 1909. 
Finanzministerium. 
Dr. v. Rüger. 
Krüger. 
Berlin, den 27. Mai 1909. 
Anderung 
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904. 
* 
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert: 
1) Im 8§2, ul, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende 
veränderte Fassung: 
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie abgekürzte 
Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handels- 
korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt — 
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten. 
2) Im §2 erhält der Absatz #v, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, 
folgende veränderte Fassung: 
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele- 
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren 
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche 
Sätze bilden.
	        
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