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Nr. 50. Bekanntmachung,
die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904
betreffend;
vom 5. Juni 1909.
Die mit Bekanntmachung vom 27. Juni 1904 (G.= u. V.-Bl. S. 244 flg.) veröffent-
lichte Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 hat durch Erlaß
— des Herrn Reichskanzlers vom 27. Mai 1909 die nachstehenden Änderungen erfahren.
— Dresden, den 5. Juni 1909.
Finanzministerium.
Dr. v. Rüger.
Krüger.
Berlin, den 27. Mai 1909.
Anderung
der Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904.
*
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert:
1) Im 8§2, ul, Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende
veränderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie abgekürzte
Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handels-
korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt —
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten.
2) Im §2 erhält der Absatz #v, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend,
folgende veränderte Fassung:
V Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Tele-
gramme angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren
der für den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche
Sätze bilden.