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5) Im 83, v, die allgemeinen Erfordernisse der Adresse betreffend, erhalten im ersten
Absatz der 2. und 3. Satz, die sich auf den Namen der Bestimmungs-Telegraphenanstalt
beziehen, folgende veränderte Fassung:
Dieser muß im deutschen Verkehr so geschrieben sein wie in Spalte 1 des Verzeichnisses
der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich, im außerdeutschen Verkehr wie in Spalte 1
des amtlichen Verzeichnisses der für den internationalen Verkehr geöffneten Telegraphen-
anstalten. Im Auslandsverkehr dürfen dem Namen der Telegraphenanstalt nur der Name
des Bezirks oder des Landes oder auch beide folgen. Ist der Name der Bestimmungs-
anstalt noch nicht in dem amtlichen Verzeichnis veröffentlicht, so hat der Absender die
Adresse durch Angabe des Bestimmungslandes oder des Bezirks oder durch irgendeinen
anderen, von ihm für die Leitung seines Telegramms als ausreichend erachteten Zusatz zu
ergänzen. Indes wird ein solches Telegramm nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
6) Der 3. Absatz a. a. O. erhält folgende veränderte Fassung:
Ist ein Telegramm an eine Person gerichtet, die sich bei einer anderen aufhält, so
muß in der Adresse unmittelbar hinter der Bezeichnung des eigentlichen Empfängers „bei“,
„durch Vermittelung von“ oder eine andere gleichbedeutende Angabe stehen.
7) Als 4. Absatz a. a. O. ist einzuschalten:
Die in der Adresse mit der Bezeichnung „post-“, „telegraphen-“ oder „bahnhoflagernd"
(vergl. unter vl) versehenen Telegramme können eine aus Buchstaben oder aus Zahlen oder
eine aus Buchstaben und Zahlen zusammengesetzte Adresse tragen. Solche Telegramme
werden nur auf Gefahr des Absenders angenommen.
8) Im § 3, x fällt im Absatz 1 der letzte Satz weg.
9) Im § 3 erhält der Absatz Xr, Telegramme unter Deckadresse betreffend, folgende
veränderte Fassung:
XI Von der Beförderung ausgeschlossen sind Telegramme unter Deckadresse, d. (.#
a) Privattelegramme nach dem Auslande, die zur Umgehung der veröffentlichten Tarife
unter vorgeschobener Adresse nach einem Zwischenorte gerichtet sind, um von dort
aus an den wirklichen Empfänger weitertelegraphiert zu werden;
b) Telegramme unter vorgeschobener Adresse an Telegraphenagenturen, die sich offen-
kundig mit der telegraphischen Weiterbeförderung der Telegramme zu dem Zwecke
befassen, die Korrespondenz dritter der Zahlung der vollen Gebühren zu entziehen,
die für ihre Beförderung vom Aufgabeort an den eigentlichen Bestimmungsort —
ohne Zwischenvermittelung — festgesetzt sind.