Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Ursprungsanstalt durch dienstliche Meldung mit. Die Meldung wird, soweit möglich, der 
Küsten- oder Semaphorstation zugeführt, die das Seetelegramm im Durchgange befördert 
hat, sonst der nächsten Küsten= oder Semaphorstation. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der vom Ab- 
sender bestimmten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht bis zum Morgen 
des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder Küstenstation davon dem 
Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder Küsten- 
station gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm weitere 
30 Tage zur Ubermittelung an das Schiff bereitgehalten werde usf. In Ermangelung 
eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages (den Tag der 
Aufgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt. 
Hat jedoch die Semaphor= oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff ihren 
Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugeführt werden konnte, so wird 
der Absender davon benachrichtigt. 
VI Als Seetelegramme sind unzulässig: 
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenommen Semaphortelegramme an 
Schiffe in See), 
b) telegraphische Postanweisungen, 
J) Telegramme mit Vergleichung, 
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige (ausgenommen die 
für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit die Beförderung auf den Linien 
des Telegraphennetzes in Frage kommt), 
e) nachzusendende Telegramme, 
f) gebührenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes handelt, 
8) dringende Telegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung auf den Linien des 
Telegraphennetzes handelt, 
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme. 
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des § 21 
unter folgenden Vorbehalten: 
Die auf die Seebeförderung entfallende Zeit sowie die Dauer der Lagerzeit der 
Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Bordstationen bleiben bei 
Berechnung der für die Erstattung von Gebühren maßgebenden Fristen außer. 
Betracht.
	        
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