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Hat die gebende Station keine Quittung über ein Funkentelegramm erhalten, so
wird die Gebühr nur erstattet, wenn festgestellt worden ist, daß das Funken—
telegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
B. Besondere Bestimmungen.
u) Semaphortelegramme.
Vun Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher Sprache
oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.
IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphorstationen mit
Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 & für das Telegramm festgesetzt. Diese
Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische Beförderung hinzu, die nach
den allgemeinen Vorschriften berechnet wird. Die Gesamtgebühr wird für die an Schiffe
in See gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen kommenden Tele-
gramme vom Empfänger erhoben.
X Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des
internationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff
es verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch
den Vorstand der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Be-
stimmung zugeführt.
5) Funkentelegramme.
XI Die in= und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen
Verzeichnisse der Funkentelegraphenstationen aufgeführt.
XI. Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter u
bis V enthaltenen Vorschriften.
Aur Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt:
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes,
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar:
a) die Küstengebühr, «
b) die Bordgebühr.
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel:
a) die Küstengebühr 15 & für das Wort, mindestens L.4 50 4 für ein Telegramm,
b) die Bordgebühr 35 34 für das Wort, mindestens 3.7 50 4 für ein Telegramm.
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken-
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von
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