Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den 
Telegraphenanstalten und den Bordstationen vorhandenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird 
die nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf 
den Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 4 erhoben. 
In solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme 
vom Absender und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger 
erhoben. 
XIV Die Urschriften der Funkentelegramme werden, von dem auf den Aufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22) Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Absatz v, 1 der letzte Satz hin- 
sichtlich Erhebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit 
der Post weiterbefördert werden sollen, weg. 
23) Im 8 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter u,e 
„(§ 15a, VI)“ zu ändern in: (§ 15, un) 
24) Im §18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders be- 
treffend, erhält der Absatz # folgende veränderte Fassung: 
. Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im § 22 zu 
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurück- 
gezogen werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Der Absender hat nach Wahl die 
Gebühr für eine telegraphische oder eine briefliche Antwort auf diese Dienstnotiz zu ent- 
richten. Ist das anzuhaltende Telegramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er 
von der Zurückziehung benachrichtigt, sofern die von der Aufgabeanstalt abgelassene 
gebührenpflichtige Dienstnotiz keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung 
des Ursprungstelegramms oder von der Aushändigung der vorerwähnten Dienstnotiz an 
den Empfänger wird dem Absender, je nachdem er die Gebühr für eine telegraphische oder 
briefliche Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch oder mittels frankierten Briefes Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Absenders 
unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte Beträge für 
Nebenleistungen (vergl. Schlußsatz unter ), wenn diese nicht ausgeführt worden sind.
	        
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