Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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25) Im 819, Zustellung der Telegramme am Bestimmungsorte betreffend, erhält 
der Absatz un folgende veränderte Fassung: 
im Die Bestellung oder Weiterbeförderung der Telegramme geschieht mit tunlichster 
Beschleunigung nach der Reihenfolge ihrer Aufnahme und ihres Ranges. Die mit dem 
besonderen Vermerke „Tages“ versehenen Telegramme werden jedoch von 10 Uhr Abends 
bis 6 Uhr Morgens nicht bestellt; eine Verpflichtung, die während der Nacht ausgenommenen 
Telegramme sofort zu bestellen, besteht nur insoweit, als sie den Vermerk „Nachts“" tragen 
oder die Ankunftsanstalt zu erkennen vermag, daß sie wirklich dringlicher Natur sind. 
26) A. a. O. ist in den Absätzen VI, VII und 1X die Angabe „eigenhändig bestellen“ 
zu ändern in: „eigenhändig“; die Angabe „offen bestellen“ oder — RO — im Absatz vI 
ist zu ändern in: „offen“. 
27) A. a. O. ist hinter Absatz 1X als neuer Absatz xK einzuschalten: 
X Wenn der GEmpfänger von der Ankunft eines Telegramms nach den Vorschriften 
des Absatzes 1x benachrichtigt worden ist und es nicht nach angemessener Frist abholt, so wird 
nach den Bestimmungen des § 20 verfahren. 
Die bisherigen Absätze K und K&# erhalten die Bezeichnungen XI und II. 
28) Im 8§20, unbestellbare Telegramme betreffend, erhalten unter # der letzte Satz 
des Absatzes 1 sowie der Absatz 2 folgende Fassung: 
Dieser kann die Adresse des Ursprungstelegramms nur durch eine von der Ursprungs- 
anstalt abzulassende gebührenpflichtige Dienstnotiz (vergl. 8 22) vervollständigen, berichtigen 
oder bestätigen. 
Eine Unbestellbarkeitsmeldung wird nur dann telegraphisch nachgesandt, wenn der Ab- 
sender des Ursprungstelegramms die telegraphische Nachsendung seiner Telegramme beantragt 
hat. In allen anderen Fällen geschieht die Nachsendung, wenn der Absender bekannt ist, 
mit der Post. 
Ebenso wird die Unbestellbarkeitsmeldung dem Absender mit der Post zugestellt, wenn 
durch eine besondere Art der Übermittelung (z. B. bei der Bestellung nach dem Lande) 
Kosten entstehen würden, deren Einziehung nicht gesichert ist. 
Für die Behandlung der Unbestellbarkeitsmeldungen über Seetelegramme gelten die 
Bestimmungen im § 15, V und v. 
29) A. a. O. fallen am Schlusse des Absatzes unter u die beiden Zusätze „und von 
Funkentelegrammen“ sowie „und § 15a“" weg. 
30) Im §21, Erstattung und Nachzahlung von Gebühren betreffend, erhalten die 
Absätze d bis h unter u „Auf Antrag wird jedoch erstattet:“ folgende Fassung: 
63*
	        
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