Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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d) die Gebühr für eine besondere Dienstleistung, die nicht ausgeführt worden ist (z. B. 
für Vergleichung), sowie die Gebühr für den entsprechenden besonderen Vermerk; 
e) die Gebühren für die gebührenpflichtigen Dienstnotizen (§ 22), durch welche die 
Wiederholung einer für falsch gehaltenen Stelle verlangt wird, wenn die Wieder- 
holung nicht mit der ersten Ubermittelung übereinstimmt. Es wird jedoch, falls 
im Ursprungstelegramm einige Wörter richtig und die anderen unrichtig wieder- 
gegeben sind, die Gebühr für diejenigen Wörter nicht erstattet, die sich ausschließlich 
auf die das erste Mal richtig übermittelten Wörter beziehen. 
Indessen wird die Gebühr auch für die richtig übermittelten Wörter erstattet, 
einerlei in welcher Sprache das Telegramm abgefaßt ist, wenn die vorgekommenen 
Entstellungen es verhinderten, den Sinn der nicht entstellten Wörter zu erfassen; 
1) die volle Gebühr für jede andere telegraphisch oder mit der Post beförderte gebühren- 
pflichtige Dienstnotiz, deren Absendung durch einen Fehler des Betriebs veranlaßt 
worden ist; 
8) der volle Betrag der für eine Antwort vorausbezahlten Summe, wenn das Ursprungs- 
telegramm unbestellbar gewesen ist oder der Empfänger die Annahme des Antwort- 
scheins verweigert hat, vorausgesetzt, daß der Antrag vor Ablauf einer Frist von 
drei Monaten, vom Tage der Ausstellung ab gerechnet, gestellt wird; 
b) die volle Gebühr für jedes Telegramm mit bezahlter Antwort, das infolge einer 
dienstlichen Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der für die Antwort gezahlten 
Gebühr rechtfertigt, offenbar seinen Zweck nicht hat erfüllen können; sowie die 
volle Gebühr für jede im voraus bezahlte Antwort, die infolge einer dienstlichen 
Unregelmäßigkeit, welche die Erstattung der Gebühr für das Ursprungstelegramm 
rechtfertigt, offenbar ihren Zweck nicht hat erfüllen können; 
i) der Unterschied zwischen dem Werte eines Scheines für die vorausbezahlte Antwort 
und der Gebühr für das unter Benutzung des Scheines aufgelieferte Telegramm, 
sofern er mindestens 80 4 beträgt (vergl. auch § 9, un; 
k) die Gebühr für die bei der Beförderung eines Telegramms ausgelassenen Wörter, 
wenn sie mindestens 80 ¼ beträgt und der Fehler nicht durch eine gebührenpflichtige 
Dienstnotiz berichtigt worden ist. 
31) A. a. O. erhält der Absatz v folgende Fassung: 
V In den Fällen unter II a, b, c und K bezieht sich die Erstattung lediglich auf die 
Gebühr einschließlich der Nebengebühren für die Telegramme selbst, die verzögert, entstellt 
oder nicht angekommen sind, nicht aber auf die Gebühren für solche Telegramme, welche 
durch die Verzögerung, Entstellung oder Nichtankunft jener Telegramme etwa veranlaßt 
oder nutzlos gemacht worden sind.
	        
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