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der staatlichen, kommunalen usw. Hinterbliebenenbezüge. Insoweit für die Hinterbliebenen
am oder nach dem 1. April 1907 verstorbener Reichspensionäre solche Festsetzungen bereits
stattgefunden haben, sind die entsprechenden Nachrichten, falls es nicht schon geschehen ist,
nachträglich zu geben.
3. Nach 8 15 Nr. 3 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den Bezug
des Witwen= und Waisengeldes ferner bei einer Anstellung oder Beschäftigung der Witwe
oder der Waisen als Beamter oder in der Eigenschaft eines Beamten im Reichs= oder
Staatsdienst im Sinne des § 57 Nr. 2 des Reichsbeamtengesetzes, wenn das Dienstein-
kommen einer Witwe 2000 Z, das einer Waise 1000 .4 übersteigt, und zwar in der
Höhe des Mehrbetrags. In diesen Fällen ist daher gleichfalls der zu 2 bezeichneten Reichs-
behörde seitens der Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde eine entsprechende Mit-
teilung zu machen.
4. Nach § 16 des Beamtenhinterbliebenengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des
Witwengeldes neben einer im Reichs= oder Staatsdienst im Sinne des §57 Nr. 2 des
Reichsbeamtengesetzes erdienten Pension über 1500 Z: in Höhe des Mehrbetrags. In
diesen Fällen ist daher gleichfalls entsprechende Mitteilung wie vorstehend unter 3 angegeben,
zu machen.
b) Früherer Beamten der Schutzgebiete.
Dasselbe wie zu a gilt nach Art. II der Allerhöchsten Verordnung vom 23. Mai 1901
auch hinsichtlich der Bezüge der Hinterbliebenen von pensionierten Beamten der Schutz-
gebiete mit der Maßgabe, daß die Nachricht an das Reichs-Kolonialamt — bei Beamten
des Schutzgebiets Kiautschou an das Reichs-Marineamt — zu richten ist.
C. Einziehung oder Kürzung von Wartegeldern.
àa) Im einstweiligen Ruhestand befindlicher Reichsbeamten.
1. Nach § 30 des Reichsbeamtengesetzes ruht das Recht auf den Bezug des Warte-
geldes, wenn und solange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte infolge einer
Wiederanstellung oder Beschäftigung in einer der im § 57 Nr. 2 a. a. O. bezeichneten
Stellen ein Diensteinkommen bezieht, insoweit, als der Betrag dieses neuen Diensteinkom-
mens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von den Beamten vor der einst-
weiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt.
2. Diejenige Reichs-, Staats-, Kommunal= usw. Behörde, welche einen im einstweiligen
Ruhestand befindlichen Reichsbeamten anstellt oder beschäftigt, hat daher derjenigen Reichs-
behörde, bei welcher der Beamte zuletzt angestellt war, in gleicher Weise Nachricht zu
geben, wie dies oben unter Aal Ziffer 4 und 5 für den Fall der Anstellung oder Be-
schäftigung eines Reichspensionärs angeordnet ist.
1909. 64