Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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b) Im einstweiligen Ruhestand befindlicher Beamten der Schutzgebiete. 
Dasselbe wie zu a wird mit Rücksicht auf Art. 1 der Allerhöchsten Verordnung vom 
23. Mai 1901 für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten der Schutz- 
gebiete angeordnet mit der Maßgabe, daß die vorgeschriebenen Nachrichten an das Reichs- 
Kolonialamt — bei Beamten des Schutzgebietes Kiautschou an das Reichs-Marineamt — 
zu richten sind. 
Dresden, den 1 6. Juni 1909. 
Sämtliche Ministerien. 
Dr. v. Rüger. Dr. v. Otto. Frhr. v. Hausen. 
Für den Minister des Innern: Dr. Beck. 
Dr. Schelcher. Puschner. 
  
Nr. 52. Verordnung, 
den Waffengebrauch der Gendarmerie und der Polizeibeamten und ihr 
Verhalten bei Unruhen betreffend; 
vom 17. Juni 1909. 
  
Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Majestät des Königs werden vom Ministerium 
des Innern im Einverständnisse mit dem Justizministerium und dem Kriegsministerium 
nachstehende anderweite Vorschriften über den Waffengebrauch der Gendarmerie und der 
Polizeibeamten und ihr Verhalten bei Unruhen erlassen: 
I. Vorschriften für die Landgendarmerie und die Stadtgendarmerie bei der 
Polizeidirektion zu Dresden. 
Anwendung von Waffengewalt. 
8 1. Die Gendarmen sind außer den Fällen in §§ 5 flg. und 13 befugt, bei Aus- 
übung ihres Dienstes von ihren Dienstwaffen Gebrauch zu machen: 
a) im Falle der Notwehr (§ 53 des Strafgesetzbuchs,), 
b) wenn ihnen ein auf die Vereitelung ihrer Dienstverrichtung abzielender tätlicher 
Widerstand entgegengesetzt wird, 
im Falle unter b jedoch erst, nachdem gütliches Zureden oder Verwarnen, soweit es ohne 
Gefährdung des vorliegenden Zweckes überhaupt möglich ist, keinen Erfolg gehabt hat.
	        
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