Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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soweit es die jeweiligen Umstände zulassen, nicht eher geschehen, als bis der das Kommando 
führende Beamte den Befehl dazu gegeben hat. Solchenfalls hat dem in 8 3 erwähnten 
dreimaligen Anrufe zunächst das Kommando zum Fertigmachen der Waffen seitens des 
Befehlsführers vorauszugehen, z. B.: 
„Seitengewehr in die Hand!“ oder: 
hiwenr spannen! Fertig!“ oder: 
„Gewehr entsichern! Kugelschuß! Fertig!“ 
Gendarmen, welche von ihrer Abteilung abgedrängt werden, so daß sie die Anordnungen 
des Führers nicht mehr hören können, haben selbständig nach den Vorschriften in den 
§§ 1 bis 3 zu handeln, die auch in den Fällen der einheitlichen Befehlsführung entsprechende 
Anwendung zu finden haben. 
Verhalten der Gendarmen im besonderen bei Unruhen. 
8 5. Sobald die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit der Person oder des 
Eigentums durch eine Menschenmenge, welche sich öffentlich zusammengerottet hat (§§ 115, 
116, 124, 125 des Strafgesetzbuchs), gestört oder bedroht wird, ist von der Gendarmerie 
zunächst nach Möglichkeit zu versuchen, die Volksmenge in Güte, aber mit dem nötigen 
Nachdruck zum Auseinandergehen zu bewegen. Erst wenn die gütlichen Maßregeln ohne 
Erfolg geblieben sind, oder wenn sie verhindert oder vereitelt werden oder nach den Um- 
ständen überhaupt nicht mehr anwendbar sind, ist von der Waffengewalt Gebrauch zu 
machen. 
8 6. Zusammenrottungen zu unerlaubten Zwecken oder erkennbar bösartiger Natur 
sind durch tatkräftiges Einschreiten der Gendarmerie und durch rasche Hinzuziehung hin- 
reichender Unterstützung möglichst im Keime zu ersticken. Die Bildung geschlossener Züge 
und deren Marschieren nach bestimmten Orten ist unbedingt zu verhindern. 
Zur schleunigen Benachrichtigung der Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten haben 
diejenigen Beamten, die zuerst von der Absicht gefahrdrohender Ausschreitungen Kenntnis 
erlangen, von allen zu Gebote stehenden Verkehrsmitteln (Fernsprecher, Telegraph, Fahr- 
räder, Wagen, Kraftwagen usw.) in ausgiebigster Weise Gebrauch zu machen. 
8 7. Erscheint die Anwendung von Waffengewalt geboten, so ist die versammelte 
Menge dreimal, das letzte Mal mit dem Hinzufügen: „zum letzten Male“ im Namen des 
Gesetzes zum Auseinandergehen bei Vermeidung von Waffengewalt aufzufordern. Der 
dreimalige Anruf ist möglichst durch je ein weithin hörbares Signal einzuleiten. Die Auf- 
forderung selbst hat hier zweckmäßigerweise folgenden Wortlaut: 
das 1. Mal: „Im Namen des Gesetzes fordere ich Sie auf, bei Vermeidung der Waffen- 
gewalt auseinander zu gehen!“
	        
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