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Hat er sich dagegen nach diesen Vorschriften der Waffen bedient und dabei jemanden
verwundet oder getötet, so hat er deshalb weder Verantwortung noch Kosten zu befürchten,
vielmehr zu erwarten, daß er gegen alle Folgen seines gesetzmäßigen Verfahrens werde
geschützt werden.
Vorsicht bei Führung der Waffen und Art der Waffen.
8 11. Jede Unvorsichtigkeit im Gebrauch oder bei Führung der Waffen ist sorgfältig
zu vermeiden und wird, auch wenn kein Nachteil daraus hervorgegangen ist, bestraft; daher
ist namentlich den geladenen Schußwaffen eine große Vorsicht zu widmen.
Welche Waffen der Gendarm im Dienste zu tragen hat und wie sie zu handhaben
sind, wird durch die Dienstvorschriften geregelt.
Verpflichtung zur Führung nur vorgeschriebener Waffen zum Dienst—
gebrauche. Pflicht der in Zivilkleidung befindlichen Beamten zur
Ausweisung vor dem Waffengebrauche.
8 12. Die Gendarmen dürfen nur diejenigen Waffen führen, welche ihnen zum
Dienstgebrauch angewiesen worden sind.
Sie müssen, wenn sie sich der Waffen bedienen, mit der Dienstuniform bekleidet sein
oder, wenn dies nicht der Fall ist, sich zuvor, sofern dies die jeweiligen Umstände nicht
ausschließen, als Gendarmen den beteiligten Personen gegenüber in genügender Weise zu
erkennen gegeben haben (siehe dazu § 3).
Waffengebrauch bei Fluchtversuchen Gefangener.
8 13. Wenn bei der Festnahme, sei es, daß diese eine vorläufige im Sinne von
* 127 der Strafprozeßordnung oder eine solche auf Grund eines Haftbefehls, Steck-
briefs usw. ist, der bereits Festgenommene oder wenn eine auf frischer Tat betroffene
Person die Flucht ergreift, entspringt oder auch nur einen Versuch dazu macht, so ist, auch
wenn die Voraussetzungen zum Waffengebrauche nach §§ 1 bis 3 nicht vorliegen, der
Gendarm berechtigt, sich der Waffen zu bedienen, um die Flucht zu vereiteln.
Hierzu ist er auch befugt, wenn Verhaftete, welche ihm zur Abführung oder zur Be-
wachung anvertraut sind, zu entfliehen versuchen.
Der Gendarm darf hierbei von seinen Waffen nur insoweit Gebrauch machen, als es
zur Vereitelung der Flucht erforderlich ist.
Insbesondere darf von der Schußwaffe nicht Gebrauch gemacht werden, wenn der
Gebrauch der übrigen Waffen und sonstige Maßregeln als zur Wiederergreifung des Ge-
sangenen ausreichend angesehen werden können. Selbst wenn aber die Wiederergreifung
ohne den Gebrauch der Schußwaffe nicht zu ermöglichen ist, hat dieser gleichwohl zu unter-
bleiben, falls er nicht im richtigen Verhältnisse zu der Schwere der strafbaren Handlung,