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wenn sie nicht imstande sind, die Festnahme allein zu bewerkstelligen und weitere polizeiliche
Unterstützung nicht oder doch nicht schnell genug zu erlangen ist.
Es muß hierbei die zu verhaftende Person von dem Gendarm, welcher die alleinige
Verantwortlichkeit für die Verhaftung trägt, der Militärpatrouille ganz bestimmt bezeichnet
werden. Auch darf das Ersuchen um Festnahme nur bei besonders wichtigen Anlässen und
nur an die im Dienste befindlichen Militärwachen oder Militärpatrouillen, nicht aber an
jede beliebige Militärperson gerichtet werden.
Daran, daß auch die Militärpersonen, wie jede Zivilperson, insbesondere in den in
8360, 10 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fällen um Hilfe (nicht aber um selbständige
Vornahme einer Verhaftung) angegangen werden können, wird hierdurch nichts geändert.
Hat das Militär auf Ersuchen der Zivilbehörde einzuschreiten und dabei von den
Waffen Gebrauch machen müssen, so liegt die Sorge für die Verwundeten und die Auf—
hebung der Toten den Zivilbehörden ob (8 9).
II. Vorschriften für die übrigen Polizeibeamten.
§ 15. Die Vorschriften in §§ 1 bis 14 finden auch auf den Waffengebrauch der
Polizeibeamten der Stadtgemeinden, Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke und ihr
Verhalten bei Unruhen Anwendung. Zur Ausrüstung der Polizeibeamten mit Schußwaffen
ist wie bisher die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich.
III. Gegenseitige Unterstützung.
816. Die Gendarmen und die Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, sich gegenseitig
in Fällen der in §§ 1 bis 14 erwähnten Art zu unterstützen.
IV. Schlußbestimmung.
8 17. Die Verordnung vom 18. Juni 1855, die Instruktion für die Gendarmerie
wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 107) und die Ver-
ordnung vom 17. Juni 1867, einige Abänderungen der mittelst Verordnung des
Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1855 publizierten Instruktion für die Gen-
darmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 173),
werden hiermit aufgehoben.
Dresden, den 17. Juni 1909.
Ministerium des Innern.
Für den Minister:
Merz.
Gebhardt.
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbeold & Sobne, Dresden.