Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

— 460 — 
wenn sie nicht imstande sind, die Festnahme allein zu bewerkstelligen und weitere polizeiliche 
Unterstützung nicht oder doch nicht schnell genug zu erlangen ist. 
Es muß hierbei die zu verhaftende Person von dem Gendarm, welcher die alleinige 
Verantwortlichkeit für die Verhaftung trägt, der Militärpatrouille ganz bestimmt bezeichnet 
werden. Auch darf das Ersuchen um Festnahme nur bei besonders wichtigen Anlässen und 
nur an die im Dienste befindlichen Militärwachen oder Militärpatrouillen, nicht aber an 
jede beliebige Militärperson gerichtet werden. 
Daran, daß auch die Militärpersonen, wie jede Zivilperson, insbesondere in den in 
8360, 10 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Fällen um Hilfe (nicht aber um selbständige 
Vornahme einer Verhaftung) angegangen werden können, wird hierdurch nichts geändert. 
Hat das Militär auf Ersuchen der Zivilbehörde einzuschreiten und dabei von den 
Waffen Gebrauch machen müssen, so liegt die Sorge für die Verwundeten und die Auf— 
hebung der Toten den Zivilbehörden ob (8 9). 
II. Vorschriften für die übrigen Polizeibeamten. 
§ 15. Die Vorschriften in §§ 1 bis 14 finden auch auf den Waffengebrauch der 
Polizeibeamten der Stadtgemeinden, Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke und ihr 
Verhalten bei Unruhen Anwendung. Zur Ausrüstung der Polizeibeamten mit Schußwaffen 
ist wie bisher die Genehmigung des Ministeriums des Innern erforderlich. 
III. Gegenseitige Unterstützung. 
816. Die Gendarmen und die Ortspolizeibeamten sind verpflichtet, sich gegenseitig 
in Fällen der in §§ 1 bis 14 erwähnten Art zu unterstützen. 
IV. Schlußbestimmung. 
8 17. Die Verordnung vom 18. Juni 1855, die Instruktion für die Gendarmerie 
wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 107) und die Ver- 
ordnung vom 17. Juni 1867, einige Abänderungen der mittelst Verordnung des 
Ministeriums des Innern vom 18. Juni 1855 publizierten Instruktion für die Gen- 
darmerie wegen des Gebrauchs ihrer Dienstwaffen betreffend (G.= u. V.-Bl. S. 173), 
werden hiermit aufgehoben. 
Dresden, den 17. Juni 1909. 
Ministerium des Innern. 
Für den Minister: 
Merz. 
Gebhardt. 
  
Druck und Verlag der Königl. Hofbuchdruckerei von C. C. Meinbeold & Sobne, Dresden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.