Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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A. Theater: solche Gebäude, die ausschließlich oder hauptsächlich zu theatralischen 
Vorstellungen bestimmt sind. 
Zu den theatralischen Vorstellungen gehören auch die Darbietungen 
der sogenannten Varietetheater, wenn ihre Einrichtung der von Theatern 
im engeren Sinne ähnlich ist. 
#. Zirkusgebäude: solche Gebäude, die zu Zirkusvorstellungen bestimmt sind. 
C. Offentliche Versammlungsräume: die Tanz= und Konzertsäle der 
Gast= und Schankwirtschaften, sowie sonstige — nicht unter A oder B 
fallende — saalartige, geschlossene Räume, die dazu bestimmt sind, bei 
Versammlungen, festlichen Veranstaltungen, Vorträgen oder Darbietungen 
aller Art eine größere Menschenmenge aufzunehmen. 
Räume in Privathäusern fallen nicht unter die öffentlichen Ver- 
sammlungsräume, solange sie nur einem engeren geschlossenen Kreise von 
Personen zugängig sind. 
Auf Kirchen und solche Versammlungsräume, die ausschließlich für 
kirchliche oder Unterrichtszwecke bestimmt sind, findet diese Verordnung 
keine Anwendung. 
ßD. Warenhäuser: solche Gebäude, worin außer im Erdgeschosse und dem dar- 
überliegenden Stockwerke auch noch in anderen Geschossen größere Mengen 
brennbarer Stoffe feilgehalten werden. 
Auf die sogenannten Engros-(Musterlager-) Geschäfte findet diese 
Verordnung keine Anwendung. 
(2) Gebäude im Sinne dieser Verordnung sind auch solche geschlossene und überdeckte 
Räume, die wegen mangelnder fester Verbindung mit dem Grund und Boden nicht als 
Bauten im Sinne des Allgemeinen Baugesetzes anzusehen sind. 
II. 
Bei Bauten im Sinne des Allgemeinen Baugesetzes sind — außer in den Fällen des 
§ 165 dieses Gesetzes — auch die in § 33 unter a und c der Ausführungsverordnung 
dazu vom 1. Juli 1900 genannten kleinen Gebäude, Ausbesserungen und Veränderungen 
der Anzeige= und Genehmigungsverpflichtung unterworfen, wenn es sich um Theater, 
Zirkusgebäude, öffentliche Versammlungsräume, Warenhäuser oder um Nebenräume zu 
solchen handelt. 
III. 
(1) Werden Theater, Zirkusgebäude, öffentliche Versammlungsräume oder Warenhäuser 
— neu errichtet, so haben neben den sonst einschlagenden Vorschriften die im Anhange O
	        
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