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benutzt werden, muß der Versammlungsraum mit den Anforderungen in Übereinstimmung
gebracht werden, die an Theater gestellt werden.
VI.
(1) Ausnahmen von den Vorschriften des Anhanges O zu bewilligen, bleibt im all—
gemeinen der Kreishauptmannschaft vorbehalten. Hält diese zur Vorbereitung ihrer Ent—
schließung ein Gehör der Technischen Deputation für nötig, so ist gemäß § 2 der Verordnung
vom 6. Oktober 1863 (G.= u. V.-Bl. S. 746) zu verfahren.
(2) Handelt es sich um Ausnahmebewilligungen für öffentliche Versammlungsräume
oder für solche Theater oder Zirkusgebäude, die nach kurzer Zeit wieder beseitigt werden
sollen, so kann in einfachen Fällen die Entschließung der Polizeibehörde überlassen werden.
Die Kreishauptmannschaften werden ermächtigt, dies für bestimmte Gattungen von Fällen
allgemein zu tun.
(3) Als Ausnahmebewilligung gelten auch die unter IV Absatz 2 und V Absatz 2
vorbehaltenen Entschließungen.
(4) Bezeichnen die Vorschriften des Anhanges O einzelne Erleichterungen als „aus-
nahmsweise“ zulässig, so ist, wenn davon Gebrauch gemacht werden soll, die Erlaubnis
der Polizeibehörde erforderlich und ausreichend.
(5) Soweit sich die Vorschriften des Anhanges O mit denen der Anlage O zur
Verordnung vom 28. Dezember 1882 decken und von letzteren schon nach § 9 derselben
Verordnung Befreiung erteilt worden war, bedarf es keiner neuen Ausnahmebewilligung.
VII.
G) Den Polizeibehörden bleibt vorbehalten, für die unter diese Verordnung fallenden
Gebäude und Räume weitergehende Anforderungen zu stellen, soweit solche durch örtliche
Verhältnisse oder durch die besondere Art und Gefahr der Anlage geboten erscheinen.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen bleibt den Polizeibehörden vorbehalten, zu
bestimmen, ob und wieweit die für Warenhäuser geltenden Vorschriften auch auf solche
Gebäude anzuwenden sind, worin größere Mengen brennbarer Stoffe nur im Erdgeschoß
oder nur in diesem und dem darüberliegenden Stockwerke feilgehalten werden.
(3) Durch Polizeiverordnung können allgemeine Vorschriften der in Absatz 1 und 2
erwähnten Art erlassen werden. Derartige Polizeiverordnungen sind künftig vor ihrem
Erlasse der Kreishauptmannschaft vorzulegen.
VIII.
(1) Die Durchführung der Vorschriften des Anhanges O liegt den Amtshauptmann-
schaften und in Städten mit der Revidierten Städteordnung den Stadträten ob. Diese
Behörden sind Polizeibehörden im Sinne dieser Verordmung.