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festzustellen, ob der bauliche Zustand, die sonstigen Einrichtungen und der Betrieb den
maßgebenden Vorschriften entsprechen.
(7) Bei Gebäuden, die keiner baupolizeilichen Genehmigung und deshalb auch keiner
Schlußbesichtigung (§ 161 des Allgemeinen Baugesetzes) unterworfen sind, hat in der
Regel vor oder zugleich mit dem Beginne ihrer Benutzung eine Besichtigung zu erfolgen.
Das Gleiche gilt für Gebäude, die nach längerer Unterbrechung von neuem, oder die nur
ausnahmsweise zu den unter I genannten Zwecken benutzt werden.
(s) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, über die Durchführung der Be-
sichtigungen (Absatz 5 bis 7) nähere Anordnungen zu erlassen. Hierbei ist dafür Sorge
zu tragen, daß Gas= und elektrische Beleuchtungsanlagen, Einheitsheizungen, Lüftungs-
einrichtungen, Blitzableiteranlagen, die Befestigung von Kronleuchtern, die Flammen-
sicherheit von Bühnenausstattungen und die Sicherheitsvorrichtungen in Theatern der
Aufsicht geprüfter Fachleute unterstellt werden.
() Uber den Erfolg der Besichtigungen und über die daraufhin getroffenen An-
ordnungen haben die Kreishauptmannschaften sich regelmäßig Bericht erstatten zu lassen.
Für die Berichte können bestimmte Vordrucke vorgeschrieben werden.
(10) Bei einfacheren Verhältnissen können die Kreishauptmannschaften gestatten, daß
die Amtshauptmannschaften die Besichtigungen von öffentlichen Versammlungsräumen und
von solchen Theater= und Zirkusgebäuden, die nach kurzer Zeit wieder beseitigt werden
sollen, den Ortsbehörden übertragen. Für dringliche Fälle können, wo dies unbedenklich
erscheint, auch die erforderlichen Anordnungen der Ortsbehörde überlassen werden. Die
Prüfungsberichte der letzteren sind an die Amtshauptmannschaft zu richten, die der Kreis-
hauptmannschaft nur am Schlusse des Jahres anzuzeigen hat, ob die Berichte eingegangen
und die erforderlichen Anordnungen getroffen worden sind.
C. (11) Die Polizeibehörden haben dafür Sorge zu tragen, daß bei jeder Benutzung
von öffentlichen Versammlungsräumen zu theatralischen Vorstellungen, Maskenbällen,
Kostümfesten, Wohltätigkeitsbazaren und sonstigen Veranstaltungen, bei denen Bühnen-
einrichtungen, vorübergehende Einbauten oder umfangreiche Ausschmückungen Verwendung
zu finden pflegen, die Befolgung der Vorschriften des Anhanges O unter C, b 8§ 46 bis
48 und C, d bis g ausreichend überwacht wird. Besonderes Augenmerk ist hierbei auf
die Durchführung der Vorschriften in §§ 59 und 64 zu richten.
(u2) Den Kreishauptmannschaften bleibt überlassen, zur Ausführung dieser Vorschrift
nähere Anordnungen zu erlassen und dabei die Fälle zu bestimmen, in denen die
UÜberwachung nebst den erforderlichen Anordnungen den Ortsbehörden übertragen werden
darf.