Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

Nr. 
„Gegenstand der Abgabe. 
  
Steuersatz 
v H 
M 
4 
Berechnung. 
  
noch 
  
b) die Anerkennung eines nichtsächsischen Adelszeichens im 
Falle des § 7 Abs. 2 des Gesetzes, die Einrichtung eines 
Adelsbuches und die Führung des Adels und der Adels- 
zeichen betreffend, vom 19. September 1902 (G.= u. 
V.-Bl. S. 381), wenn der Antragsteller nachweist, daß 
er zur Führung des Adelszeichens nach den Vorschriften 
desjenigen Staates berechtigt ist, dessen Angehöriger er 
vor Erwerbung der sächsischen Staatsangehörigkeit ge- 
wesen ist. « 
Anderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener 
Rechte, 
die Bewilligung der Eintragung solcher Anderungen 
im Grundbuche oder Schiffsregister, soweit nicht be— 
sondere Tarifbestimmungen Anwendung finden 
Anmerkungen. 
1. Als Anderung des Inhalts eines Rechts im Sinne 
dieser Tarifstelle ist es auch anzusehen, wenn 
a) an Stelle der Forderung, für welche eine Hypothek besteht, 
eine andere Forderung gesetzt wird, 
b) die Erteilung des Briefs über eine Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld nachträglich ausgeschlossen oder die 
Ausschließung des Briefs nachträglich aufgehoben wird. 
2. Beträgt die tarifmäßige Abgabe für die Bewilligung 
der Eintragung 
a) des Rechts, dessen Inhalt geändert werden soll, 
b) des zurücktretenden oder des vortretenden Rechts 
weniger als L. A 50 &, so wird der Stempel für die auf die 
Anderung bezügliche Eintragungsbewilligung nur in diesem 
geringeren Betrage erhoben. 
Auflassungen von Grundstücken, sowie Einigungen über 
die Begründung und Übertragung von Rechten, auf 
welche die für Grundstücke geltenden Vorschriften An- 
wendung finden, 
I. wenn außerhalb Sachsens gelegene Grundstücke 
oder ihnen gleichgestellte Rechte den Gegenstand der 
Auflassung oder Einigung bildken 
II. wenn die Auflassung oder Einigung in An- 
sehung von Nachlaßgegenständen zwischen Miterben 
(Tarifstelle 11 Anm. 1) zum Zwecke der Auseinander- 
setzung stattfindet ..........· 
zu 1 und II jedoch nicht mehr als 
III. in allen anderen Fällen 
  
  
  
  
  
  
50 
50 
50 
  
4 Werts des Grundstücks oder Rechts. 
  
4
	        
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