Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Der Schutzvorhang muß mindestens von zwei Stellen aus, von denen sich die eine 
außerhalb des Bühnenhauses befindet, durch einen Griff in Bewegung gesetzt werden 
können. Das Herablassen des Vorhangs muß in längstens 30 Sekunden beendet sein. 
§ 6. In den seitlichen Umschließungswänden der Oberbühne sind schwach verglaste 
Fenster anzuordnen, deren Größe 10 % der Bühnengrundfläche betragen soll. Das Dach 
der Bühne hat Abzugsschlote mit Luftklappen zu erhalten, deren freie Durchgangsfläche 
mindestens zu 5 % der Bühnengrundfläche zu bemessen ist. Die Offnung der Luftklappen 
soll von den Punkten aus zu bewirken sein, von denen aus der Schutzvorhang in Bewegung 
gesetzt werden kann. 
3. Zuschauerhaus. 
7. Für die einzelnen Stockwerke des Zuschauerraums sind Korridore anzulegen, 
die den Zuschauerraum in der Regel ohne Unterbrechung umgeben sollen. Die lichte Breite 
dieser Korridore muß für je 80 auf sie angewiesene Personen 1 m, mindestens aber 3 m 
betragen. Stufen sind in diesen Korridoren nicht zulässig. 
8 8. 1. Für jeden Rang sind im allgemeinen zwei besondere Treppen anzulegen, die 
nur mit dem betreffenden Rang in Verbindung stehen dürfen und soweit möglich je einen 
unmittelbar auf die Straße führenden Ausgang erhalten sollen. Bei einer Platzzahl von 
weniger als 200 Personen genügt eine möglichst zentral gelegene Treppe. 
2. Die Breite dieser Treppen und der Ausgänge muß ebenfalls für je 80 Personen 
1mn, mindestens aber 1,5 m betragen. 
§9. Wenn Theater zwischen nachbarlichen Brandmauern eingebaut werden, so muß 
außer den vorgeschriebenen Treppen auf jeder Ranghöhe in den offenen Höfen je ein eiserner 
Laufgang von mindestens 1,25 m lichter Breite angelegt und durch wenigstens 2 Türen 
mit den um die Ränge herumgeführten Korridoren in Verbindung gebracht werden. Von 
diesen Laufgängen sollen eiserne, von Schnee und Eis freizuhaltende Treppen gleicher Breite in 
den Hof hinabführen. Diese Laufgänge und Treppen sind ebenso wie der Hof mit aus- 
reichender Beleuchtung zu versehen. 
810. Die Kleiderablagen für die Zuschauer müssen in besonderen Räumen mit reichlich 
bemessenem freiem Platze vor den Ausgabetischen, möglichst abseits der Fluchtwege, an- 
geordnet werden. 
8 11. 1. Die Decke des Zuschauerraumes muß im obersten Range mindestens 2,5 m 
über dem Fußboden der obersten Platzreihe liegen.
	        
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