Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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Einrichtung) in genügender Anzahl versehen sein, die in hinreichendem Umfange auch von 
einem außerhalb des Bühnenhauses gelegenen sicheren Punkte aus in Tätigkeit zu setzen 
sein sollen und gestatten müssen, alle Teile des Gebäudes mit dem Wasserstrahle in ge— 
nügendem Umfange schnell zu erreichen. Von der Anlage einer Regenvorrichtung kann 
abgesehen werden, wenn deren Wirkung durch andere Feuerlöscheinrichtungen erreicht wird. 
2. Das Gebäude ist mit einer genügenden Anzahl von Feuermeldevorrichtungen zu 
versehen, die in geeigneter Weise im Gebäude zu verteilen und entweder unmittelbar mit 
einer bestehenden Feuerwache oder mit einer Zentralstation zu verbinden sind, von der aus 
die Feuerwehr benachrichtigt werden kann. 
h) Betriebsvorschriften. 
8 25. 1. Ein Werkstättenbetrieb von Tischlern, Klempnern, Schlossern, Schmieden, 
Malern u. s. f. im Gebäude ist unstatthaft. Er kann aber ausnahmsweise im Zuschauer- 
hause in solchen Räumen des Kellergeschosses zugelassen werden, die allseitig feuersicher 
umschlossen sind; desgleichen in solchen Räumen des Bühnenhauses, die mit der Bühne, 
der Unterbühne oder mit den Räumen für das Personal keine unmittelbare Verbindung 
haben. 
2. Derartige Werkstätten müssen gegen die Korridore durch rauch= und feuersichere 
Türen abgeschlossen sein. 
§26. Brennstoffvorräte sind in besonderen feuersicheren Räumen unterzubringen 
und gegen Selbstentzündung zu schützen. 
8 27. Die Notbeleuchtung muß während jeder Vorstellung von der Kassenöffnung an 
bis zur vollständigen Leerung des Zuschauer= und Bühnenhauses in Wirksamkeit sein. 
Bevor die Türen des Theaters für die Besucher geöffnet werden, hat sich der für die Be- 
leuchtung verantwortliche Angestellte und die Feuerwehr davon zu überzeugen, daß diese 
Wirksamkeit sämtlicher Notlampen gesichert ist. 
8 28. 1. Dekorationen, Requisiten und dergleichen dürfen im Zuschauerhause und 
in den von der Bühne feuersicher nicht abgeschlossenen Räumen des Bühnenhauses nicht 
aufbewahrt werden. Auf und über der Bühne ist ihre Ansammlung nur insoweit gestattet, 
als sie für die an demselben Tage bevorstehenden Proben und Vorstellungen gebraucht 
werden. 
2. Magazinräume dürfen nie als Aufenthaltsorte für das Spielpersonal verwendet 
werden. 
3. Zwischen den zur Benutzung eingestellten Dekorationen und den Umfassungsmauern 
der Bühne muß ein Gang von mindestens 1 m Breite freigehalten werden.
	        
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