Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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4. Die Türen in den Umfassungswänden der Bühne dürfen während der Vorstellung 
nicht verschlossen sein. 
5. Die Griffe, Hähne und Kurbeln der Sicherheitsvorrichtungen für Bühnenhaus und 
Zuschauerraum sind mit Bezeichnungsschildern zu versehen. 
6. Der Sicherheitsvorhang soll während der Spielzeit täglich mindestens einmal ge— 
schlossen und geöffnet werden. 
8 29. 1. Sämtliche Ausgänge müssen stets, auch bei einem Verlöschen der Haupt- 
beleuchtung, deutlich erkennbar sein und sollen den Besuchern stets zur Benutzung überlassen 
werden. Die nächsten Wege aus den Korridoren nach den Ausgängen ins Freie müssen 
an den Wänden durch gut beleuchtete Richtungspfeile mit entsprechenden Anschriften be- 
zeichnet sein. 
2. In den zwischen den Sitzreihen des Zuschauerraumes vorhandenen Gängen und 
den zu Stehplätzen bestimmten Räumen dürfen Stühle, Sessel, Fußbänke und dergleichen 
nicht aufgestellt werden. 
3. Treppen, Flure und Korridore sind von allen Verkehrshindernissen freizuhalten. 
§ 30. 1. Im Kassenraume, in der Eintrittshalle und in jedem Korridor des Zu- 
schauerhauses sind an auffälliger Stelle genügend große und deutliche Grundrißpläne des 
Theaters auszuhängen, in denen die Sitze, die Anzahl der zugelassenen Stehplätze, die 
Treppen und Ausgänge anzugeben sind. 
2. Es dürfen nur so viel Personen in jedem Raume zugelassen werden, als nach diesen 
Plänen zulässig erscheint. 
§ 31. 1. Die Verwendung von unverwahrtem Feuer oder Licht, von Beleuchtungs- 
körpern, die von der Stelle bewegt werden können, und von Feuereffekten im Bühnenraume 
ist nur soweit zulässig, als es die Vorstellungen unbedingt verlangen. 
2. Im übrigen ist das Betreten der Theaterräume mit unverwahrtem Feuer oder 
Licht verboten. 
3. Bei der Verwendung von Kinematographen ist den in der Anlage 5 zur Verord- 
nung vom 24. November 1906 zusammengestellten Vorschriften (G.= u. V.-Bl. S. 383 flg.) 
nachzugehen. 
4. Das Anzünden der Flammen zur Beleuchtung des Hauses muß vorsichtig und mit 
solchen Mitteln geschehen, daß eine Entzündung von Stoffen und Bauteilen ausgeschlossen ist. 
§ 32. 1. Das Rauchen im Schauspielhause ist außerhalb der Wohnungen und ver- 
mieteten Geschäftsräume verboten. Ausnahmsweise kann es für bestimmte Erfrischungs- 
und Theaterräume gestattet werden. 
2. Auf der Bühne darf geraucht werden, soweit es die Vorstellung erfordert.
	        
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