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3. Die Breite der Gänge im Saale und auf den Galerien muß für je 120 Personen
1mm, mindestens jedoch 90 cim betragen.
4. Für Stehplätze sind höchstens 3 Personen auf 1 m Grundfläche zu rechnen.
8 17. 1. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Personenzahl, nach
welcher die lichten Weiten der Türen, Zugänge, Korridore, Flure und Treppen zu bestimmen
sind, so ermittelt werden, daß in der Regel auf 1Lom Grundfläche 3 Personen gerechnet werden.
2. In für die Leerung besonders günstig gelegenen Fällen können auf 1qm 2 Personen in
Ansatz kommen.
8 48. 1. Für Versammlungsräume, die für gelegentliche Theateraufführungen eine
mit Schnürboden, Schnürgalerien oder Versenkung versehene und mit Kulissen, Soffiten,
Hinterhängen und Versatzstücken auszustattende Bühne besitzen, sollen bezüglich der feuer-
sicheren Abschließung des Bühnenraumes, der Breite der Gänge und Türen innerhalb des
Saales und auf den Galerien, sowie bezüglich der Breite der Korridore, Flure, Treppen
und Ausgänge in der Regel die unter A für die Theater gegebenen Vorschriften zur Durch-
führung gelangen.
2. Versammlungsräume, die zu demselben Zwecke nur ein mit unverbrennlichen Aus-
stattungsstücken versehenes Podium ohne Versenkung, Schnürboden und Schnürgalerien
enthalten, sollen nach den Vorschriften des Abschnittes C beurteilt werden, jedoch ist die
Breite der Gänge und Türen im Zuschauerraume dann derart zu bemessen, daß für je
90 Personen 1 m lichte Breite vorhanden ist. Das Podium ist bei der Benutzung zu
theatralischen Vorstellungen durch einen Vorhang aus unverbrennlichem oder schwer ent-
flammbarem Stoffe gegen den Saal abzuschließen.
c) Bauliche Ausführung.
§ 49. 1. Die Umfassungswände und die Wände der Versammlungsräume, Treppen,
Flure und Durchfahrten sind feuersicher herzustellen.
2. Hölzerne Bauteile sollen durch Verputzen mit Mörtel, durch genügendes Tränken
mit geeigneten Stoffen oder auf sonst Erfolg versprechende Weise gegen schnelles Entflammen
gesichert werden.
3. Der äußere Deckstoff der Dächer muß gegen Ubertragung des Feuers von außen
her sicheren Schutz gewähren.
4. Tragende eiserne Bauteile sind glutsicher zu umhüllen.
5. Schächte von Oberlichtern und Luftabzügen sind aus unverbrennlichem Stoffe her-
zustellen und über die Dachfläche zu führen. Unterhalb der äußeren Oberlichte sind Draht-
netze anzubringen.