Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1909. (75)

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3. Die Breite der Gänge im Saale und auf den Galerien muß für je 120 Personen 
1mm, mindestens jedoch 90 cim betragen. 
4. Für Stehplätze sind höchstens 3 Personen auf 1 m Grundfläche zu rechnen. 
8 17. 1. Für Versammlungsräume ohne feste Sitzreihen soll die Personenzahl, nach 
welcher die lichten Weiten der Türen, Zugänge, Korridore, Flure und Treppen zu bestimmen 
sind, so ermittelt werden, daß in der Regel auf 1Lom Grundfläche 3 Personen gerechnet werden. 
2. In für die Leerung besonders günstig gelegenen Fällen können auf 1qm 2 Personen in 
Ansatz kommen. 
8 48. 1. Für Versammlungsräume, die für gelegentliche Theateraufführungen eine 
mit Schnürboden, Schnürgalerien oder Versenkung versehene und mit Kulissen, Soffiten, 
Hinterhängen und Versatzstücken auszustattende Bühne besitzen, sollen bezüglich der feuer- 
sicheren Abschließung des Bühnenraumes, der Breite der Gänge und Türen innerhalb des 
Saales und auf den Galerien, sowie bezüglich der Breite der Korridore, Flure, Treppen 
und Ausgänge in der Regel die unter A für die Theater gegebenen Vorschriften zur Durch- 
führung gelangen. 
2. Versammlungsräume, die zu demselben Zwecke nur ein mit unverbrennlichen Aus- 
stattungsstücken versehenes Podium ohne Versenkung, Schnürboden und Schnürgalerien 
enthalten, sollen nach den Vorschriften des Abschnittes C beurteilt werden, jedoch ist die 
Breite der Gänge und Türen im Zuschauerraume dann derart zu bemessen, daß für je 
90 Personen 1 m lichte Breite vorhanden ist. Das Podium ist bei der Benutzung zu 
theatralischen Vorstellungen durch einen Vorhang aus unverbrennlichem oder schwer ent- 
flammbarem Stoffe gegen den Saal abzuschließen. 
c) Bauliche Ausführung. 
§ 49. 1. Die Umfassungswände und die Wände der Versammlungsräume, Treppen, 
Flure und Durchfahrten sind feuersicher herzustellen. 
2. Hölzerne Bauteile sollen durch Verputzen mit Mörtel, durch genügendes Tränken 
mit geeigneten Stoffen oder auf sonst Erfolg versprechende Weise gegen schnelles Entflammen 
gesichert werden. 
3. Der äußere Deckstoff der Dächer muß gegen Ubertragung des Feuers von außen 
her sicheren Schutz gewähren. 
4. Tragende eiserne Bauteile sind glutsicher zu umhüllen. 
5. Schächte von Oberlichtern und Luftabzügen sind aus unverbrennlichem Stoffe her- 
zustellen und über die Dachfläche zu führen. Unterhalb der äußeren Oberlichte sind Draht- 
netze anzubringen.
	        
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